Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

3.

Die Berufung wird nicht zugelassen

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine sachlich-rechnerische Berichtigung der KB-Abrechnung 04/2008 und Folgeplan 07/2008 für die Behandlung des bei der TK versicherten Patienten P1 (geb. 1984) und hierbei noch um Absetzungen im Wert von insgesamt 394,12 €, im Einzelnen um die Absetzung aller Nachbehandlungsleistungen nach Nr. 2702 GoÄ-82 (achtmal) und 38 BEMA (16 mal) am 27., 29., 31.03. und 04.04.2008.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit drei zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzten. Herr A1 ist Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnarzt. Die übrigen Mitglieder der Gemeinschaftspraxis sind Zahnärzte.

Die Beklagte bat die Klägerin bzgl. der KB-Abrechnung 04/2008 im Fall P1 um Übersendung des OP-Berichts, der Röntgen-Aufnahmen und um Stellungnahme im Hinblick auf die verschiedenen Anästhesieleistungen sowie die Notwendigkeit der Vielzahl von Nachbehandlungen (Nr. 38 BEMA) im Zusammenhang mit der Abrechnung der Nummer 2702 GOÄ-82 (Behandlungstage 27.03.; 29.03.; 31.03. und 04.04.2008). Die Beklagte erinnerte die Klägerin unter Datum vom 18.11.2008 hieran.

Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 28.04.2009 die Absetzung verschiedener Anästhesieleistungen sowie der hier strittigen Nachbehandlungsleistungen vor. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe leider auf ihre Anfrage nicht geantwortet und die Unterlagen nicht übersandt. Sie habe daher nach Aktenlage entscheiden müssen. Sie habe daher alle Wiederholungen der Nr. 40 BEMA (insgesamt viermal) im Frontzahnbereich am Behandlungstag 26.03.2006 und alle Wiederholungen der Nr. 40 (insgesamt achtmal) und 41a BEMA (zweimal) am Behandlungstag 07.04.2008 sowie alle Nachbehandlungsleistungen (Nr. 2702 GoÄ-82 und 38 BEMA) am 27.03., 29.03., 31.03. und 04.04.2008 abgesetzt, da die Notwendigkeit der Indikation nicht nachgewiesen worden sei.

Hiergegen legte die Klägerin am 11.05.2009 Widerspruch ein. Sie führte u. a. aus, die Nachbehandlungsleistungen stellten Korrekturen an den Schienen dar, d. h. Abdeckung von Drähten mit Kunststoffabdeckung und Adaption von Retentionshäkchen und anderes, Leistungen also, die den Leistungsinhalt der Nr. 2702 erfüllten.

Die Beklagte nahm mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2010, der Klägerin am 10.06.2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, die Absetzung der Anästhesieleistungen zurück und wies im Übrigen den Widerspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich der verbliebenen Absetzungen führte sie aus, der Hinweis der Klägerin, Korrekturen seien an den Schienen durchgeführt worden, reiche für die Annahme, dass die getätigten Maßnahmen in jedem Einzelfall den Gebührentatbestand der Nr. 2702 GOÄ-82 erfüllen würde, nicht aus. Bei bestehenden und vorgetragenen Zweifeln an der eingereichten Abrechnung obliege es dem Vertragszahnarzt, diese Zweifel durch dezidierten und beweisbaren Vortrag auszuräumen. Auch zur Abrechnung der Leistungen nach Nr. 38 BEMA habe sie keine ergänzenden Angaben erhalten. Ihre Anfrage sei unbeantwortet geblieben.

Hiergegen hat die Klägerin am 05.07.2010 die Klage erhoben. Sie trägt vor, die Nr. 2702 GOÄ-82 sei für die Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Spitzapparaten - auch Entfernung von Schienenunterstützapparaten - je Kiefer abrechenbar. Die Behandlung sei im Hinblick auf beidseits ausgerenkte Kiefergelenke erfolgt. Sie nehme Bezug auf den in Kopie anliegenden Auszug aus der Karteikarte, aus der sich die verschiedenen dokumentierten Behandlungen je Behandlungsdatum mit “Aufbau/Einschleifen/Erneuerung des Splints/IMF„ je Kiefer ergeben. Nachbehandlungen nach Nr. 38 BEMA seien berechnungsfähig, wenn sie in besonderen Sitzungen, jedoch nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Extraktion oder Operation erforderlich seien. Die Leistung sei je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je Sitzung abrechnungsfähig. Sie nehme Bezug auf den in Kopie anliegenden Auszug aus der Karteikarte mit den Angaben wie Wundreinigung H2O2, Spülung mit Kochsalzlösung und Salbe auftragen zu den einzelnen Behandlungsdaten je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 28.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ferner trägt sie vor, soweit die Klägerin nun weitere Unterlagen zur Begründung und Substantiierung der Abrechnung einbringe, so könne dies im Gerichtsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die vollständige Leistungserbringung sei grundsätzlich bereits mit der Abrechnung nachzuweisen.

Die Kammer hat auf Antrag der Beteiligten im Hinblick auf verschiedene Berufungsverfahren der Beteiligten mit Beschluss vom 22.09.2010 das Ruhen angeordnet. Mit Verfügung vom 20.04.2012 hat sie das Verfahren v...

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