Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung nach § 44 SGB I im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 13.06.2013 gegenüber den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für den Monat April in Höhe von 8,20 € (anteilig) und für den Monat Mai in Höhe von 87,25 € fest. Darüber hinaus wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass ihre Wohnung sowohl hinsichtlich der Wohnfläche von 78 qm als auch der Unterkunftskosten mit 540,00 € unangemessen sei. Angemessen seien 60 qm und Unterkunftskosten in Höhe von 345,00 €. Die Kläger seien darauf bereits mit Bescheiden vom 04.05.2010 und 25.11.2010 bezüglich ihrer damaligen Wohnung in Weimar hingewiesen worden.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 23.02.2015 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hinsichtlich der Kürzung der Kosten der Unterkunft, die bereits mit Bescheid vom 13.06.2013 vorgenommen wurde.
Mit Bescheid vom 02.07.2015 hob der Beklagte aufgrund eines stattgegebenen Überprüfungsantrags hinsichtlich der Zahlung von Kosten der Unterkunft die Bescheide vom 02.01.2014, 04.07.2014, 30.07.2014, 08.09.2014, 08.10.2014, 15.01.2015 und 21.01.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII betreffend der Höhe der Leistungen mit Wirkung ab dem 01.01.2014 auf und berechnete die Höhe der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse für die Monate Januar 2014, Juli 2014, August 2014, Januar 2015, Februar 2015 und Juni 2015 in wechselnder Höhe neu.
Ebenso mit Bescheid vom 02.07.2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 21.01.2015 mit Wirkung ab dem 01.02.2015 auf und berechnete die Höhe der Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse für die Monate Februar und Juni 2015 in wechselnder Höhe neu.
Der Beklagte überwies den Klägern mit Wochenlauf vom 08.07.2015 die sich aufgrund der Neuberechnung ergebenden Leistungen in Höhe von 1.314,00 €.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob mit Schreiben vom 30.07.2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.07.2015. Der Widerspruch richte sich nicht gegen die dort genannten einzelnen Bewilligungsbeträge. Es sei jedoch versäumt worden, diese auch zu verzinsen. Zinsen stellten eine akzessorische Nebenleistung nach § 44 SGB I dar, weshalb sie zugleich mit der Hauptleistung zu bewilligen seien. Es werde auf die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2010 - L 2 R 68/10 Bezug genommen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015 zurück. Gehe es um eine antragsabhängige Leistung, beginne die Verzinsung nach § 44 Abs. 2 HS 1 SGB I frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Ergebe sich ein Nachzahlungsanspruch erst aus einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X, sei als „Leistungsantrag“ im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I (erst) der Antrag anzusehen, mit dem das Überprüfungsverfahren eingeleitet werde (LSG, NRW, Urteil vom 10.06.2013 - L 20 SO 479/12, Rz. 35, in juris).
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 11.12.2015 Klage.
Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, dass ein Zinsanspruch nach § 44 SGB I ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit bestehe. Es handele sich um den Zeitpunkt, ab dem der Beklagte hätte leisten müssen. Die Fälligkeit des Anspruchs beginne nicht erst mit der Stellung eines Überprüfungsantrags, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger einen Anspruch gehabt hätte, wenn der Beklagte rechtmäßig gehandelt hätte. Ferner habe ein Versicherungsträger nach dem Wortlaut des § 44 SGB I über einen etwaigen Zinsanspruch des Leistungsempfängers auch ohne besonderen Antrag von Amts wegen zu entscheiden. Dies entspreche der Rechtsnatur der Zinsen als akzessorischer Nebenleistung (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2010 - L 2 R 68/10). Schließlich sei dem Beklagten auch ohne Antragstellung bewusst, dass er den Klägern zu geringe Leistungen für die Kosten der Unterkunft erbringe, da er kein schlüssiges Konzept habe.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Bescheide vom 02.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2015 den Beklagten zu verurteilen, Zinsen aus der Forderung des Monats Januar 2014 in Höhe von 6,93 €, Zinsen aus der Forderung des Monats Juli 2014 in Höhe von 7,77 € und Zinsen aus der Forderung für August 2014 in Höhe von 1,28 € an die Kläger zu zahlen.
Der Beklage beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, dass nach der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.06.2013 - L 20 SO 479/12) kein Zinsanspruch der Kläger bestehe, insbesondere beginne bei Nachzahlungsansprüchen die Verzinsungspflicht frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Eingang des Antrags auf Überprüfung nach § 44 SGB I. Das seitens der Kläger angeführte Urteil des LSG Rheinland-Pfalz...