Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt ≪hier Anästhesiologe≫. keine Abrechnung der Leistungen nach den Kapiteln 5 und 31.5.3 EBM-Ä ≪2005≫. Aufteilung in haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich. kein Vertrauensschutz gegen Weiterbestehen bisheriger Abrechnungsmöglichkeiten. Ermächtigungsgrundlage für BM-Ä und Trennung der Versorgungsbereiche ist verfassungsgemäß
Leitsatz (amtlich)
1. Einem Facharzt für Anästhesiologie, der als praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt, kann eine Genehmigung zur Abrechnung der anästhesiologischen Leistungen nach Kapiteln 5 und 31.5.3 EBM 2005 nicht erteilt werden. Maßgeblich ist der Zulassungsstatus. Auf eine darüber hinausgehende fachärztliche Weiterbildung kommt es nicht an.
2. Die Aufteilung in einen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich wird vom Gesetzgeber schon seit längerem vorgegeben. Von daher konnte kein Vertrauen darauf erwachsen, dass die bisherigen Abrechnungsmöglichkeiten für Allgemeinärzte weiterhin bestehen würden. Soweit nunmehr mit dem EBM 2005 die Aufteilung in einen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich konsequent umgesetzt wird, hat dies Wirkungen für die Zukunft und bedurfte es keines besonderen Übergangsrechts. Im Übrigen liegt mit § 73 Abs 1a S 6 SGB 5 sachlich eine Übergangsvorschrift vor. Ferner war die Neuregelung des EBM 2005 absehbar.
Orientierungssatz
1. Die Ermächtigungsgrundlage für den EBM in § 87 Abs 2 SGB 5 genügt den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts.
2. Die Trennung der Versorgungsbereiche ist mit Art 12 Abs 1 GG vereinbar (vgl BVerfG vom 17.6.1999 - 1 BvR 2507/97 = SozR 3-2500 § 73 Nr 3).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Er hat auch die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung zur Abrechnung der anästhesiologischen Leistungen nach Kapiteln 5 und 31.5.3 EBM 2005 sowie für Leistungen aus den Strukturverträgen für den Zeitraum 01.04. bis 25.10.2005.
Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie. Er war zunächst vom 24.04. bis 28.05.1990 als Anästhesiologe zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in BS zugelassen. Seit 29.05.1990 war er als praktischer Arzt zugelassen und nahm seit 1996 als solcher an der hausärztlichen Versorgung teil. Ihm wurde die Genehmigung zum ambulanten Operieren erteilt. Seinem Antrag vom 13.09.2005 auf Genehmigung zur Teilnahme an der ausschließlich fachärztlichen Versorgung gab der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 25.10.2005 statt. Zum 31.12.2005 erklärte er den Zulassungsverzicht für die Zulassung in BS. Seit 01.01.2006 ist er als Facharzt für Anästhesiologie durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 13.12.2005 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz im Landkreis PC. zugelassen.
Am 23.06.2005 beantragte er die Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen nach Kapitel 5 und 31 EBM 2005 sowie den Strukturverträgen.
Mit Bescheid vom 20.07.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte aus, die Bestimmungen des EBM 2005 beinhalteten eine fachgruppenspezifische Abrechnungssystematik. Zugleich sei in den Präambeln der einzelnen Kapitel niedergelegt worden, dass grundsätzlich ausschließlich die dort genannten Leistungen außerhalb des fachgruppenspezifischen Kapitels zur Abrechnung kommen könnten. Ausschlaggebend sei deshalb die fachgruppenspezifische Zuordnung der Leistungen. Gemäß seines Zulassungsstatus sei der Kläger auf die Leistungen nach Kapitel 3 EBM 2005 sowie die dort in der Präambel genannten Leistungen beschränkt. Er könne nur noch die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung beantragen. Im Planungsbereich PC.Kreis liege auch eine Überversorgung für Anästhesisten vor, so dass auch im Hinblick auf die Gewährung der Sicherstellung keine Sonderregelung befürwortet werden könne.
Hiergegen legte der Kläger am 04.08.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er sei seit 1987 im Besitz der Facharztbezeichnung „Anästhesist“. Auch nach seiner allgemeinärztlichen Zulassung sei er bis jetzt fast ausschließlich anästhesiologisch tätig gewesen. Er mache ca. 3.000 Narkosen pro Jahr. Ihm sei zum 01.04.1990 vom Kreisausschuss des PC.Kreises im Kreiskrankenhaus BS die Ausübung der Tätigkeit als Anästhesist genehmigt worden. Ihm oblägen die Narkosen für die chirurgisch bzw. gynäkologisch tätigen Belegärzte. Mit Änderung der Abrechnungsbestimmungen durch den EBM gehe allerdings nicht automatisch eine Änderung der Versorgungssituation einher. Aus Sicherstellungsgründen sei ihm die ausschließliche Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung zu genehmigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006, zugestellt am 10.03., wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung führte sie aus, aufgrund der fachgruppenspezifischen Abrechnungssystematik des EBM 2005 sei die fachgruppenspezifische Zuordnung der Leistungen maßgebend. Die im Kapitel 5...