Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- bzw Pflegeversicherung. freiwillig versichertes Mitglied. Altersvorsorgeunterhalt als beitragspflichtige Einnahme. Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt bleiben beitragsfrei
Leitsatz (amtlich)
1. Der Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt zählt nicht zu den Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können und ist damit bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigungsfähig.
2. Der Altersvorsorgeunterhalt hingegen ist berücksichtigungsfähig.
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 wird aufgehoben, soweit die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch unter Berücksichtigung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts berechnet hat und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt 50 % der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
4. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere um die Frage, ob der Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt sowie der Altersvorsorgeunterhalt als Einnahme zum Lebensunterhalt zu bewerten sind.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 08.09.2012 freiwillig kranken- und pflegeversichert. Sie ist geschieden und hat einen monatlichen Unterhaltsanspruch gegen ihren ehemaligen Ehemann in Höhe von insgesamt 2.215€. Dieser Betrag setzt sich aus einem Elementarunterhalt (im Folgenden EU) in Höhe von 1.491€/Monat, einem Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt (im Folgenden KPVU) in Höhe von 290€ und einem Altersvorsorgeunterhalt (im Folgenden AVU) in Höhe von 434€ zusammen.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 11.10.2012 den Beitrag der Klägerin auf 378,77€ fest, wobei sie den Betrag aus dem Gesamtunterhaltsbetrag berechnete.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 13.11.2012 Widerspruch ein. Sie wendete ein, dass die Beitragsberechnung falsch sei. Sowohl der KPVU als auch der AVU könnten nicht als Grundlage für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Nach § 1578 Abs. 3 BGB gehörten zum Anspruch auf Unterhalt nach §§ 1570-1573 BGB auch die Kosten für eine angemessene Alters- und Invaliditätsvorsorge. Es handele sich beim Vorsorgeunterhalt um unselbständige Teile eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs. Diese seien zweckgerichtet einzusetzen und erhöhten deshalb nicht den EU-anspruch. Es handele sich vielmehr um Durchlaufposten des Unterhaltsverpflichteten, der die Krankenversicherungskosten des Unterhaltsberechtigten abdecke. Aus der besonderen Zweckbestimmung dieser Unterhaltsteile folge, dass der Berechtigte den ihm zufließenden Gesamtbetrag nicht beliebig verteilen und verwenden dürfe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 zurück. Nach § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gehörten auch sonstige Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden und verbraucht werden könnten zu den berücksichtigungspflichtigen Einnahmen. Zu berücksichtigen seien alle Einnahmen, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Das LSG Baden Württemberg (Urteil vom 29.09.2006 - L 11 KR 275/06 -) und das LSG Schleswig Holstein (Urteil vom 22.10.1996 - L 1 KR 45/96 -) hätten bereits entschieden, dass auch der KPVU und der AVU zu diesen Einnahmen gehörten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 28.03.2013. Die Klägerin trägt vor, der Unterhaltsbedarf beinhalte den EU-anspruch hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhalts, den Mehrbedarf für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz (§ 1578 Abs. 2 BGB) einschließlich Pflegeversicherung sowie den Bedarf für eine eheangemessene Alters- und Invaliditätsversicherungsvorsorge nach § 1578 Abs. 3 BGB.
Die Berechnung des AVU sei im Gesetz nicht geregelt. Der BGH knüpfe in gefestigter ständiger Rechtsprechung entsprechend dem Zweck des AVU für die Berechnung an den EU an, wie er ohne AVU zu leisten wäre. Deshalb sei zunächst der EU festzustellen, der ohne AVU geschuldet wäre. Dann sei in einem zweiten Rechenschritt dieser vorläufige EU entsprechend dem Verfahren nach § 14 Abs. 2 SGB IV (Umrechnung sog. Nettovereinbarungen) wie ein Nettoarbeitsentgelt zum sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn hochzurechnen. Dies geschehe in der Praxis nach der Bremer Tabelle. In einem dritten Rechenschritt werde aus dieser Bruttobemessungsgrundlage mit dem aktuell geltenden Beitragssatz von 19,9% gemäß §§ 157ff. SGB IV der AVU berechnet. Die Bremer Tabelle berücksichtige dabei keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Im Ergebnis reduziere damit der AVU den EU-anspruch der Klägerin. Sinn und Zweck des AVU sei es, dem U...