Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Tätigkeit. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. gemischte Tätigkeit. objektivierte Handlungstendenz. Wiederherstellung bzw Erhaltung der Arbeitskraft. Anweisung des Arbeitgebers. selbstgeschaffenen Gefahr. Erfrischungsbad in einem Pool
Leitsatz (amtlich)
1. Das Erfrischungsbad in einem Pool zur Wiederherstellung bzw Erhaltung der Arbeitskraft steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn es bei noch fortzusetzender versicherter Arbeit der Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitskraft zu dienen bestimmt ist, insbesondere wenn es wegen zuvor in Hitze verrichteter Arbeit notwendig und vom Arbeitgeber angewiesen worden ist.
2. Die Grenzen einer zuzubilligenden Erfrischung sind hier nicht überschritten. Eine über das übliche Maß hinausgehende Einrichtung liegt in einer den Pool umlaufenden Terrassenkonstruktion nicht vor. Die Verdrängung von betrieblichen durch eigenwirtschaftliche Handlungsmotive ist nicht anzunehmen, wenn das mögliche gefahrerhöhende Handlungsmotiv noch in der versicherten Tätigkeit liegt, insbesondere wenn das gemeinsame Erfrischen und Wiederherstellen der Arbeitskraft noch nicht abgeschlossen ist und noch von der Handlungstendenz des Versicherten umfasst wird. Der Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr ist nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden.
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2021 verurteilt, das Ereignis vom 21.08.2020 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Streitig ist, ob beim Kläger ein Ereignis vom 21.08.2020 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind.
Der am 05.07.1995 geborene Kläger verletzte sich am 21.08.2020 in einem Pool (vgl. Durchgangsarztbericht S. 1 f. Bekl.-Akte, Unfallanzeige S. 15, 33 f. Bekl.-Akte). Der Kläger erlitt dabei insbesondere schwere Kopf- und Wirbelsäulen- sowie Rückenmarksverletzungen. Er litt auch einen Herzstillstand mit erfolgter Wiederbelebung.
Aus dem Durchgangsarztbericht vom 02.09.2020 (S. 1 f. Bekl.-Akte) ergibt sich u. a. folgende Schilderung: "Der Versicherte hat heute nach der Arbeit in einem Pool versucht unter anderen Personen durchzutauchen. Ob mittels Sprung ist nicht bekannt. Dann war er bewusstlos im Wasser, er ist zügig rausgezogen worden." [...] "Genannter Hergang und Verletzungsmuster nicht im Einklang."
Es liegt Aktenvermerk vom 03.09.2020 (S. 3 Bekl.-Akte) vor. Danach habe der Kläger erzählt, der Chef habe den Kollegen an dem heißen Tag den Pool angeboten im Rahmen einer Pause. Danach sei die weitere Arbeit geplant gewesen.
Aus der Unfallanzeige von O. vom 14.09.2020 (S. 15, 33 f. Bekl.-Akte) ergibt sich u. a. folgende Unfallschilderung: "Am letzten Tag vor dem Urlaub meiner Mitarbeiter mussten dringend noch Arbeiten fertiggestellt werden. Da es sich um einen sehr heißen Sommertag handelte (über 30 °C), habe ich um ca. 18:00 Uhr die Anweisung gegeben, dass sich alle Mitarbeiter in meinem kleinen Pool auf dem Betriebsgelände neben der Werkstatt kurz abkühlen sollen und wir anschließend noch die Restarbeiten vornehmen. Wir begaben uns dann gemeinsam zum Pool, wofür ich 2 Mitarbeitern noch Badehosen lieh und frischten uns dort ab. Zunächst begab ich mich mit allen Mitarbeitern einschließlich M. in den Pool. Dieser stieg dann wieder aus dem 8 × 4 m großen und lediglich 1,14 m tiefen Pool heraus. Ich bekam mit, dass er auf dem Steg saß und die Füße ins Wasser hängen ließ. Gegen 18:15 Uhr, als ich selbst gerade nicht hinschaute, sprang er offensichtlich in den Pool und tauchte anschließend unmittelbar neben mir auf, wobei er auf dem Bauch schwamm mit dem Gesicht unter Wasser, sodass ich zunächst noch dachte, er würde bewusst die Luft anhalten. Nach kurzer Zeit fiel mir und den 3 mit mir im Pool stehenden Mitarbeitern aber auf, dass dies nicht so war und wir rüttelten an ihm und hoben ihn anschließend aus dem Wasser, wobei wir feststellen mussten, dass er nicht bei Bewusstsein war, weshalb wir sofort mit Reanimationsmaßnahmen begannen und einen Notruf absetzten. Bereits nach wenigen Minuten traf zunächst ein Rettungssanitäter und anschließend der Notarzt mit Defibrillator ein, auf dessen Anweisung ich selbst noch die Herz-Druck-Massage fortsetzte, sodass es uns letztlich erfolgreich gelang, M. zu reanimieren. Erst später erfuhr ich, dass er sich offensichtlich eine Halswirbelsäulenfraktur zugezogen hat, was nach meiner Einschätzung nur am Boden des Pools passiert sein kann, da der Pool und insbesondere seine Außenwände im Übrigen weich sind."
Die Beklagte führte Zeugenvernehmungen durch.
Mit Schreiben vom 26.10.2020 (S. 58 ff. Bekl.-Akte) teilte O2. mit, dass sich das Ereignis am 21.08.2020 um 18:15 Uhr ereignet habe. Sie habe sich zur Zeit ...