Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung einer Verletztenrente.
Der im Jahr 1987 geborene Kläger fuhr am 26.07.2016 bei heißem Wetter nach Beendigung seiner Tätigkeit als Entwicklungsingenieur bei der Fa. ……. in R. mit dem Fahrrad nach Hause in die H.straße in T. Auf der Höhe der Anlegestelle des Rudervereins T. unterbrach er um 16.20 Uhr die Fahrt und sprang, da er stark geschwitzt hatte, zur Abkühlung in den Neckar. Hierbei zog er sich Frakturen mehrerer Halswirbelkörper zu in deren Folge beim Kläger nun eine inkomplette, rechts betonte Tetraplegie besteht.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 01.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2017 die Gewährung von Leistungen ab, da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Die Handlungstendenz des Klägers sei bereits mit dem Entschluss, eine Abkühlung im Neckar zu suchen, nicht mehr darauf ausgerichtet gewesen, den versicherten Weg nach Hause zurückzulegen, sondern sich einer privaten und somit eigenwirtschaftlichen Tätigkeit - dem Baden - zu widmen. Der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründe sich auch nicht mit der vom Kläger vorgetragenen Gefahr, einen Hitzschlag abzuwenden, um am Folgetag wieder die Arbeit aufnehmen zu können. Gesundheitsmaßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit gehörten grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Im Übrigen habe es andere, naheliegendere und ungefährlichere Maßnahmen gegeben, um den Heimweg trotz Hitze zu bewerkstelligen.
Deswegen hat der Kläger am 25.09.2017 beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Reutlingen verwiesen.
Der Kläger trägt vor, es sei auf seinem Heimweg zu einer Überhitzung gekommen, die eine absolute Notsituation dargestellt habe. Eine unmittelbare Abkühlung im Neckar sei zur schnellen Erholung und Gesundheitserhaltung unabdingbar gewesen. Die Notsituation habe ein kurzzeitiges Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums gerechtfertigt. Es habe keine privatnützige Verrichtung vorgelegen, da die eindeutige Handlungstendenz auf der Erhaltung der Arbeitskraft gerichtet gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2017 zu verurteilen, die am 26.07.2016 erlittenen Verletzungen als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente nach einer rentenrelevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest.
Das Gericht hat die Beteiligten auf die Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ist gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berechtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Sachverhalt ist so weit wie nötig geklärt. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.
Die Klage ist zulässig soweit sinngemäß die Anerkennung des Unfalls vom 26.07.2016 als Arbeitsunfall begehrt wird. Soweit die Gewährung einer Verletztenrente begehrt wird, ist die Klage unzulässig, da die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden hierzu keine Entscheidung traf. Die pauschale Ablehnung von Leistungen kann nicht als Ablehnung einer Verletztenrente angesehen werden.
Die zulässige Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls hat in der Sache keinen Erfolg. Der Unfall des Klägers vom 26.07.2016 war kein Arbeitsunfall. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Losgelöst von der eben angesprochenen Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich der begehrten Verletztenrente steht damit im Übrigen auch fest, dass die Gewährung einer Verletztenrente nicht in Betracht kommt.
Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten aufgrund der versicherten Tätigkeit. Zur versicherten Tätigkeit gehört auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden eingehend und zutreffend ausgeführt, dass die Abkühlung des Klägers im Neckar nicht mehr zum an sich versicherten Heimweg gerechnet werden kann. Die Kammer folgt den Argumenten der Beklagten und weist die Klage aus diesen Gründen ab. Von einer Wiederholung dieser Argumente wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG abgesehen.
Ergänzend ist anzumerken:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist...