Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Beklagte zu Recht die Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.01.2019 bis 30.04.2019 in Höhe von 3.283,96 Euro zurückfordert.
Mit Bescheid vom 13.06.2016 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.05.2016 bis 30.04.2019. Dort wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie verpflichtet sei, die Beklagte unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnehme oder ausübe. Die Rente könne dann wegfallen. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung werde nicht oder in verminderter Höhe gezahlt, sofern durch Einkommen die für diese Rente maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Einkommen sei dabei u. a. Arbeitsentgelt.
Im Mai 2019 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld II. Am 27.06.2019 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass diese seit 01.06.2019 sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Am 08.07.2019 legte der Bevollmächtigte der Klägerin deren Arbeitsvertrag und die Gehaltsabrechnung für Juni 2019 vor.
Mit Bescheid vom 30.07.2019 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.04.2019 hinaus bis 30.04.2021. Auch dort wies die Beklagte darauf hin, dass Rente nur dann in voller Höhe gezahlt werden könne, wenn der Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro nicht überschreite. Darüber hinaus erzielter Hinzuverdienst führe dazu, dass Rente nur noch teilweise oder gar nicht geleistet werde. Die Beklagte berechne zunächst die Rente mit dem Hinzuverdienst, den die Klägerin voraussichtlich haben werde. Später berechne die Beklagte die Rente rückwirkend mit dem tatsächlichen Hinzuverdienst des zurückliegenden Kalenderjahres. Zuviel gezahlte Beträge müsse die Klägerin zurückzahlen. Zum 01.07. jeden Jahres werde die Beklagte den Hinzuverdienst für das zurückliegende Jahr prüfen und die Rente rückwirkend neu mit dem tatsächlichen Hinzuverdienst berechnen.
Mit Bescheid vom 12.05.2020 stellte die Beklagte die Rente ab 01.01.2019 neu fest. Die Rente sei ab 01.01.2019 nicht zu zahlen. Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.06.2020 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 6.620,20 Euro, die von der Klägerin zu erstatten sei. Der Bescheid vom 30.07.2019 werde hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 nach § 96 a Abs. 5 SGB VI, § 34 Abs. 3 f SGB VI aufgehoben. Für 2019 sei der tatsächliche und ab Januar 2020 ein voraussichtlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen und eine Rentenanpassung sei durchzuführen. Wegen der Höhe des Hinzuverdienstes stehe die Rente ab 01.01.2019 nicht zu. Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 habe sich eine Überzahlung in Höhe von 4.925,94 Euro und für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.08.2019 eine Überzahlung in Höhe von 1.694,26 Euro ergeben.
Den Widerspruch der Klägerin vom 18.05.2020 gegen den Bescheid vom 12.05.2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2020 zurück.
Der dagegen erhobenen Klage gab das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2021 (S 56 R 1078/20) insoweit statt, als der dort streitgegenständliche Bescheid vom 12.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2020 die Rente für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.04.2019 in Höhe von 3.283,96 Euro zurückfordert. Die Beklagte habe lediglich den Bescheid vom 30.07.2019 aufgehoben, der Rente für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 30.04.2021 gewährt habe, nicht jedoch den Bescheid vom 13.06.2016, der der Klägerin Rente für den Zeitraum bis 30.04.2019 bewilligt habe. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.02.2021 berechnete die Beklagte die Rente für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.04.2019 neu. Die Rente sei für diesen Zeitraum nicht zu zahlen. Die entstandene Überzahlung in Höhe von 3.283,96 Euro werde zurückgefordert. Der Bescheid vom 13.06.2016 werde hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 30.04.2019 aufgehoben. Die Aufhebung erfolge nach § 96 a Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 34 Abs. 3 f Satz 1 SGB VI. Die Rente werde neu berechnet, da für das Jahr 2019 der tatsächliche Hinzuverdienst berücksichtigt werde. Wegen der Höhe des Hinzuverdienstes stehe die Rente für die Zeit vom 01.01.2019 bis 30.04.2019 nicht zu. Für die Forderung gelte eine Verjährung von 30 Jahren (§ 52 Abs. 2 SGB X).
Dagegen ließ die Klägerin am 09.03.2021 Widerspruch erheben und vortragen, sie habe bis zu Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit die Rente zu Recht bezogen. Die erhaltenen Rentenbeträge habe sie zur Lebensführung verbraucht. Das Vertrauen sei schutzwürdig. Hier liege kein Hinzuverdienst vor, sondern es handle sich um den alleinigen Verdienst der Klägerin. Diese sei seit 01.06.2019 voll beschäftigt und beziehe seit Mai 2019 keine Rente mehr wegen voller Erwerbsminderung. Dieser Zeitraum sei abge...