Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüfung. Beitragsforderung. Entleiherhaftung. Anwendung der Verjährungsregelung des § 25 SGB 4
Leitsatz (amtlich)
Für die Entleiherhaftung nach§ 28e SGB IV gilt die Verjährungsfrist des§ 25 SGB IV .
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens, welche die Beklagte zu tragen hat.
III. Der Streitwert wird auf 3.442,03 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für nicht bezahlte Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den von ihr entliehenen Arbeitnehmer E.in Höhe von 3.442,03 zu haften hat.
Die Klägerin hatte in der Zeit 01.01.2012 bis 30.04.2014 regelmäßig Arbeitnehmer der T. Dienstleistungs GmbH, die über eine entsprechende Verleiherlaubnis verfügte, entliehen. Die Arbeitnehmer waren bei der Klägerin im Bereich des Luftfrachtumschlags tätig.
Die Deutsche Rentenversicherung stellte aufgrund einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 17.10.2017 gegenüber der T. Dienstleistungs GmbH fest, dass für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.07.2017 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von 3.350,53 € (Beiträge und Säumniszuschläge) bestünden, da der Arbeitnehmer E.im Jahr 2013 (01.01.2013 bis 31.03.2013) unberücksichtigtes Arbeitsentgelt in Höhe von 5.088,93 Euro erhalten habe.
Das Amtsgericht Darmstadt verurteilte den ehemaligen Geschäftsführer- und weitere Angestellte wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt.
Das Amtsgericht Darmstadt eröffnete am 17.03.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der der T. Dienstleistungs GmbH.
Die Beklagte nahm die Klägerin mit Bescheid vom 01.11.2017 für nicht bezahlte Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den entliehenen Arbeitnehmer der insolventen T. Dienstleistungs GmbH in Höhe von 3.350,53 € in Anspruch. Beigefügt war die "Anlage Berechnung der Beiträge nach§ 28p Abs. 1 SGB IV i.V.m.§ 2 Abs. 2 SchwarzArbG " der Deutschen Rentenversicherung.
Die Klägerin forderte den gesamten Betriebsprüfungsbericht an, welchen sie mit Schreiben der Beklagten vom 30.11.2017 erhielt und erhob am 06.12.2017 die Einrede der Verjährung und legte gegen den Bescheid vom 01.11.2017 am 17.01.2018 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2018 zurück. Die Klägerin hafte gemäߧ 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV als Entleiherin für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die T. Dienstleistungs GmbH sei ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, daher seien die Beiträge bei der Klägerin einzufordern. Die Forderung sei nicht verjährt, da nach§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV die vierjährige Verjährungsfrist gelte.
Die Klägerin hat am 04.06.2018 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei am 02.05.2018 zugegangen. Sie ist der Auffassung, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Die Berechnungsgrundlage bezüglich Arbeitszeiten und Stundenlohn sei nicht bekannt gemacht worden und werde daher bestritten. Gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung könne die Klägerin nicht vorgehen. Die Forderungshöhe sei daher im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Die Entscheidung der anderen Behörden sei nicht bindend. Die Forderung sei zudem bereits verjährt. Es gelte die dreijährige Verjährungsfrist der§§ 195 ,199 BGB , da es sich um eine Bürgschaftsforderung handele.§ 25 SGB IV gelte nur für die Hauptforderung. Schließlich hafte die Klägerin gemäߧ 24 Abs. 2 SGB IV nicht für Säumniszuschläge, da Beiträge für die Vergangenheit geltend gemacht würden und die Klägerin unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragsschuld gehabt habe. Die Forderung sei zwischenzeitlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung beglichen worden.
Die Klägerin beantragt,
1. Der Bescheid vom 01.11.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.04.2018 wird aufgehoben.
2. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.442,03 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid. Bezüglich der Beitragshöhe sei die Beklagte an die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung gebunden. Es handele sich bei der Entleiherhaftung um einen Beitragsanspruch und nicht einen solchen aus selbstschuldnerischer Bürgschaft, daher sei§ 25 SGB IV maßgeblich für die Verjährung. Die Beklagte habe zudem erst mit der Betriebsprüfung von der Beitragsforderung Kenntnis erhalten, so dass die Verjährung nach § 195 BGB auch erst 2017 begonnen habe. Die Beklagte habe sich gemäߧ 21 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die Ermittlungsergebnisse der anderen Behörden verlassen dürfen.
Mit Schreiben vom sind die Beteiligten zu einer möglichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidun...