Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Gegen die Klägerin, die als praktische Ärztin zugelassen ist, wurde mit Bescheid vom 29.07.2013 eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße (Höhe von 3.000.- EUR) ausgesprochen. Die antragstellende KVB trug vor, in einem Behandlungsfall (Patientin T. D.) habe die Klägerin die Gebührenordnungsposition (GOP) 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ‚96 (EBM ‚96) in Ansatz gebracht, obwohl kein unmittelbarer Arzt-Patienten Kontakt stattgefunden habe. Die Patientin sei mit einem Überweisungsschein (Überweisungsschein vom 31.03.2004) an Frau Dr. D., Mutter der Klägerin, überwiesen worden. Die Patientin habe außerdem mit einem Überweisungsschein der Praxis Dr. D. (weitere Praxis) Frau Dr. D. aufgesucht. Auch der Leistungsinhalt der die GOP 2 werde nicht erfüllt. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung für das Referenzquartal 1/2004 habe sich ergeben, dass in 74 von insgesamt 77 gemeinsamen Fällen von der Gemeinschaftspraxis Dres. K. (Klägerin)/M. die GOP 1 und Frau Dr. D. neben der GOP 1 psychotherapeutische Leistungen abgerechnet wurden. Aus den eingereichten Behandlungsausweisen beider Praxen gehe hervor, dass in 77 gemeinsamen Fällen die Krankenversicherungskarten der Patienten jeweils am 31.03.2004 in der Gemeinschaftspraxis eingelesen wurden, während Frau Dr. D. diese Patienten bereits vor diesem Zeitpunkt behandelt habe. Die Einlassungen der Klägerin im Hinblick auf das Überweisungserfordernis an Frau Dr. D. seien widersprüchlich. Das Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 851 Js 6827/06 wurde von der Staatsanwaltschaft A-Stadt gemäß § 153 Abs. 1 StPO am 17.07.2012 eingestellt, nachdem die Anklage vom Amtsgericht A-Stadt nicht zugelassen und die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 05.09.2011 als unbegründet verworfen wurde. Im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft A-Stadt wurde eine Begutachtung durch die Sachverständige Frau H. durchgeführt, die zu dem Ergebnis kam, nach dem derzeitigen Sachstand könne eine Aussage darüber, ob die Angeklagte grundsätzlich nach GOP 1 hätte abrechnen können, nicht getroffen werden. Die Beklagte kam in ihrer rechtlichen Wertung zu dem Ergebnis, die Klägerin habe in den Quartalen 3/2002 bis einschließlich 1/2005 durch die Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen. In diesem Zeitraum habe die Klägerin die GOP 1 bzw. die GOP 2 EBM ‚96 angesetzt, obwohl deren Leistungsinhalt nicht erfüllt werde. Das Ausstellen von Überweisungsscheinen erfülle den Leistungsinhalt nicht. Zudem habe die Klägerin gegen Regelungen der Bundesmantelverträge (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä bzw. § 27 Abs. 1 Satz 1 EKV-Ä) verstoßen. Denn Voraussetzung sei, dass der betroffene Patient von dem Überweiser behandelt wurde. Dies werde auch aus § 24 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 7 BMV-Ä bzw. § 27 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 7 EKV-Ä deutlich, wonach ein gültiger Behandlungsausweis dem Überweiser vorliegen müsse und wonach dieser dem Überweisungsempfänger die erhobenen Befunde, Behandlungsmaßnahmen und Diagnosen mitteilen solle. Die Klägerin habe jedoch die Patienten, für die sie die Überweisungen an Frau Dr. D. ausstellte, nicht selbst behandelt. Im Übrigen habe auch keine Notwendigkeit für die Klägerin bestanden, Überweisungsscheine für die Patienten von Frau Dr. D. auszustellen. Denn die Entscheidung des Prüfungsausschusses für Ärzte Bayern vom 07.02.2002 habe kein weiteres Erfordernis enthalten. Die Ermächtigung vom 07.09.1997, befristet bis 30.09.1999, die das Überweisungserfordernis enthalten habe, sei mit Ablauf entfallen. Die Klägerin habe auch schuldhaft gehandelt. Der Disziplinarausschluss gehe von einem vorsätzlichen Verhalten der Vertragsärztin aus. Zwar sei die Klägerin disziplinarisch bislang nicht in Erscheinung getreten und der entstandene Schaden ausgeglichen worden. Jedoch handle es sich um jahrelange Verfehlungen, so dass nach Abwägung der gesamten Umstände eine Verwarnung oder ein Verweis nicht ausreichten. Vielmehr sei eine Geldbuße im mittleren Bereich erforderlich. Nur wegen der insgesamt langen Verfahrensdauer werde eine Geldbuße in Höhe von EUR 3.000.- gerade noch als ausreichend angesehen. Dagegen legte die Klägerin Klage zum Sozialgericht München ein. In ihrer Klagebegründung vertrat sie zunächst die Auffassung, es handle sich nicht nur um eine übliche, sondern auch vollkommen rechtmäßige ärztliche Abrechnungspraxis, dass ärztliche Überweisungen infolge eines sogenannten mittelbaren Arzt-Patienten-Kontaktes ausgestellt werden könnten und nicht einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erforderten. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der GOP 2 EBM ‚96, der einschlägigen Kommentierung zum BMV-Ä, E-GO und der Aussage der amtsgerichtlich bestellten Sachverständigen H. im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens. Dabei handle es sich, wie von der KV Thüringen mit Schreiben vom 24.03.2009 bestät...