Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung der vom Grundsicherungsberechtigten bezogenen Leistungen des SGB 2 bei nicht genehmigter Ortsabwesenheit
Orientierungssatz
1. Vom Grundsicherungsträger während der nicht genehmigten Ortsabwesenheit des Hilfebedürftigen bezogene Leistungen sind von diesem nach §§ 48 Abs. 1 S. 2, 50 Abs. 1 SGB 10, 40 Abs. 1 SGB 2, 330 Abs. 3 S. 1 SGB 3 zu erstatten.
2. Bei Ortsabwesenheit muss der Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 4a S. 1 SGB 2 zuvor die Zustimmung des Grundsicherungsträgers einholen. Unterlässt er dies, so ist die Bewilligung aufzuheben und die bezogenen Leistungen sind zu erstatten.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H., N., wird abgelehnt
Gründe
Der am 22.05.2020 schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag,
dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H., N., zu bewilligen,
hat keinen Erfolg. Er ist zumindest unbegründet.
Der Antrag ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt das Gericht einem Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt werden. Durch diese Einschränkungen wird sichergestellt, dass einem Unbemittelten nicht durch PKH eine Rechtsverfolgung ohne finanzielles Risiko ermöglicht wird, die ein bemittelter und verständiger Beteiligter zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde; denn durch PKH wird eine Gleichstellung und nicht eine Besserstellung von unbemittelten gegenüber bemittelten Rechtsschutzsuchenden angestrebt (siehe nur Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 01.06.2015, Az. L 2 AS 730/15 B).
Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde hat die vorliegende Rechtsverfolgung, nämlich die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 17.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2020 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig, der Kläger jedenfalls nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Kläger hat in der Zeit vom 29.12.2018 bis zum 30.04.2019 gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Gestalt des Arbeitslosengeldes II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I). Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) den Bescheid vom 11.04.2018 für die o.g. Monate vollständig aufgehoben und fordert von dem Kläger berechtigt einen Betrag in Höhe von 4309,92 Euro auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II zurück.
Zwecks Begründung verweist die Kammer grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 28.01.2020 (§ 136 Abs. 3 SGG analog). Allerdings folgt die Kammer der Auffassung der Beklagten insoweit nicht, als die Aufhebung auf § 3 Abs. 4 Erreichbarkeitsanordnung (EAO) gestützt werden kann. Denn es ist nicht abzustellen auf die tatsächliche Abwesenheit der hilfebedürftigen Person, sondern auf den - so die Norm wörtlich - "Willen" der hilfebedürftigen Person. Der Kläger plante jedoch - zumindest seinem Vortrag nach - lediglich eine Ortsabwesenheit vom 29.12.2018 bis zum 31.01.2019, mithin eine unter sechs Wochen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Leistungsgewährung steht hier bereits die nicht eingeholte Genehmigung der Ortsabwesenheit durch den Kläger entgegen. Dass der Kläger grundsätzlich über seine Pflicht zur Information der Beklagten Kenntnis hatte, ergibt sich bereits aus seinem Widerspruchsschreiben. Denn in diesem vom 17.10.2019 führt er aus, dass er am 28.12.2018 seinen "Urlaub" persönlich beantragen wollte. Ob der Kläge...