Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.04.2023; Aktenzeichen B 2 U 50/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Ereignisses vom 14.05.1998 als Arbeitsunfall.

Die 1964 geborene Klägerin wurde zu Beginn ihres Medizinstudiums an der Universität N. gemäß den Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission am 25.11.1997, 01.12.1997 und letztmalig am 14.05.1998 gegen Hepatitis B geimpft. Im Anschluss an die letzte Impfung traten nach Angaben der Klägerin am 16.05.1998 erstmals Dysästhesien, am 18.05.1998 eine Kraftminderung des rechten Beines und am 20.05.1998 eine solche der rechten Hand auf. Im Universitätsklinikum N.

wurde die Klägerin vom 20. bis 26.05.1998 unter der Verdachtsdiagnose

einer Myelitis stationär behandelt. Im April 2000 wurde im Universitätsklinikum N. erstmals die Diagnose Multiple Sklerose (MS) gestellt.

Im Juni 2006 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte ihre MS-Erkrankung als Folge der Hepatitis B-Impfungen geltend.

Mit Bescheid vom 10.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis vom 14.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen aus der

Gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Mit Urteil vom 27.07.2011 hat das Sozialgericht Münster die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 11.08.2015 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

In dem Urteil wurde unter Berücksichtigung der Gutachten und wissenschaftlichen Studien festgestellt, dass sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Hepatitis

B-Immunisierung und den Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat sich in den Urteilsgründen ausdrücklich mit dem Auftreten einer Myelitis auseinander

gesetzt. In der Begründung heißt es: "Die Ursächlichkeit der Impfung für das Auftreten der Myelitis und der sich im Verlauf entwickelten MS ist damit allerdings nicht nachgewiesen."

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wurde Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 16.02.2016 wurde durch das Bundessozialgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 23.04.2016 beantragte die Klägerin, die ab dem 16.05.1998 aufgetretene Myelitis, einschließlich des ICD-10 Codes als Erstgesundheitsschaden korrekt festzustellen und anschließend den Kausalzusammenhang zwischen der Hepatitis

B-Grundimmunisierung mit dieser Myelitis zu klären. Als Anlage fügte sie ihrem Schreiben Unterlagen des personalärztlichen Dienstes der Universitätsklinik Magdeburg zu der im Jahre 1997/1998 erfolgten Hepatitis B-Grundimmunisierung bei.

Mit Schreiben vom 16.07.2016 reichte die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme ein und informierte zusammenfassend über das Ergebnis des zwischenzeitlich veranlassten fachneurologischen Gutachtens des Herrn Dr. I..

In seinem Gutachten bezieht sich Dr. I. auf verschiedene Publikationen. So hätten Untersuchungen belegt, dass Impfungen eine Autioimmunreaktion hervorrufen könnten, die wiederum eine Myelitis auslösen könnten. Andere Ursachen hätten in nur sehr seltenen Fällen die Auslösung einer Myelitis belegt. Weiterhin führt der Gutachter aus, dass zum Zeitpunkt des Gesundheitserstschadens und in den folgenden zwei Jahren lediglich eine Myelitis ohne Hinweis auf eine multiple Erkrankung vorgelegen hätte. Aus einer Myelitis würde sich bei ca. 50 % der Fälle eine Multiple Sklerose entwickeln. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne der Entstehung der haftungsbegründenden Kausalität in diesem Einzelfall würde vorliegen.

Mit Bescheid vom 31.08.2016 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Entscheidung vom 10.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 nach § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ab.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zum einen der Gesundheitsschaden Myelitis seinerzeit nicht mit Vollbeweis gesichert werden konnte und es zum anderen - auch unter dem Eindruck der bei der Antragstellung eingereichten Unterlagen - mangels neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bei dem im Rechtsstreit über die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides vom 10.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 nach aufwändiger Beweiserhebung gefundenen Ergebnis bleiben müsse, dass die Hepatitis-B-Immunisierung für die Gesundheitsstörungen (einschließlich der nicht im Vollbeweis gesicherten Gesundheitsstörung "Myelitis") lediglich möglicherweise nicht jedoch hinreichend wahrscheinlich die rechtlich wesentliche Ursache sei.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass sie keine Feststellung nach § 44 SGB X begehren würde, sondern die erstmalige Feststellung einer isolierten Myelitis als Ge...

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