Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag. Vermeidung von Hilfebedürftigkeit. Berechnung der Mindesteinkommensgrenze
Orientierungssatz
1. Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Berechnung des Bedarfs für die Unterkunft nach § 6a Abs 4 BKGG 1996 eine Begünstigung der Eltern erreichen wollte, sprich gering verdienenden Eltern den Zugang zum Kinderzuschlag erleichtern wollte. Wie sich aus § 6a Abs 1 Nr 3 BKGG 1996 ergibt, wollte er gerade durch die Gewährung des Kinderzuschlags bei möglichst vielen Eltern die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 vermeiden.
2. Dies kann aber nur bedeuten, dass der Kinderzuschlag zu zahlen ist, wenn das Einkommen der Eltern ihren Bedarf nach der Berechnung der Vorschriften des SGB 2 deckt und der Gesamtbedarf von Eltern und Kindern durch das nach dem SGB 2 berechnete Einkommen zuzüglich des vollen Anspruchs auf Kinderzuschlag gedeckt werden kann. Die Bedarfsberechnung nach § 6a Abs 4 BKGG 1996 kann nach Überzeugung des Gerichts erst dann greifen, wenn die Höhe des zu zahlenden Kinderzuschlags berechnet wird. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Kinderzuschlag in vollem Umfange zu zahlen ist, solange das Einkommen die Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs 4 BKGG 1996 nicht erreicht.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 22.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2005 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für August 2005 Kinderzuschlag in Höhe von 140,- EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kinderzuschlag für August 2005.
Die Klägerin ist allein erziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Seit Juli 2005 erhält sie nur noch für U. einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 170,-- EUR monatlich. Die Klägerin hat im August 2005 ein Arbeitsentgelt von brutto 1.072,49 EUR und netto 833,83 EUR erhalten. Sie hat eine Miete von 406,60 EUR monatlich einschließlich Nebenkosten von 35,-- EUR für Heizung, 60,-- EUR für Wasser und 58,-- EUR für sonstige Betriebskosten zu bezahlen
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 22.09.2005 ab, da das Einkommen der Klägerin die Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nicht erreiche. Es bestehe möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II).
Der Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 18.04.2005 hat die Arbeitsgemeinschaft SGB II im Kreis X. durch Bescheid vom 11.08.2005 abgelehnt, da die Klägerin nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei.
Gegen den Bescheid vom 22.09.2005 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung aus, dass sie nicht nachvollziehen könne, wie die Beklagte zu der Ablehnung komme. Sie erkläre nur, dass ihr Einkommen nicht die Mindesteinkommensgrenze erreiche und empfehle ihr, Arbeitslosengeld zu beantragen. Dieses sei aber abgelehnt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.10.2005 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass den Kinderzuschlag alle Eltern erhalten sollen, die zwar den elterlichen Bedarf, nicht aber den Bedarf der gesamten Familie durch eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen sicherstellen können. Der Kinderzuschlag decke zusammen mit dem Kindergeld und dem auf Kinder entfallenden Wohngeldanteil den durchschnittlichen Bedarf von Kindern an Arbeitslosengeld II ab. Damit könne bei nach § 6a BKGG anspruchsberechtigten Familien durch die Zahlung des Kinderzuschlags regelmäßig Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden. Ein Kinderzuschlag werde aber dann nicht gezahlt, wenn die Eltern auch mit Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II nicht beseitigen könnten. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Regelleistung nach § 20 SGB II betrage 345,- EUR. Ferner sei ein Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 124,- EUR monatlich zu berücksichtigen. Zuzüglich des Elternanteils an den Kosten der Unterkunft in Höhe von 253,88 EUR (= 62,44 % von 406,60 EUR) ergebe sich ein Gesamtbedarf von 722,88 EUR. Dem stehe ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 615,09 EUR gegenüber. Das Kindergeld sei als Einkommen der Kinder hierbei nicht zu berücksichtigen. Ein Vergleich des Bedarfs mit dem Anrechnungsbetrag zeige, dass die Widerspruchsführerin mit ihrem Einkommen den Eigenbedarf nicht decken könne. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II nicht gegeben sei, denn sonst wäre der Antrag auf Arbeitslosengeld II positiv beschieden worden. Wenn ihr dann noch gesagt werde, dass sie mehr verdienen müsse, damit ihr Kinderzuschlag zustehe, sei dies nun nicht mehr nachvollziehbar. Der Kinderzuschuss solle die sozial sch...