Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstatte
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rentenabfindung nach Wiederheirat des Klägers.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger war verheiratet mit Q. X., geb. 00.00.1951, verstorben 00.00.1992. Die Beklagte bewilligte nach dem Tod der Versicherten zunächst die Zahlung der Witwerrente nur bis zum Monat März 1993, d.h. für das sogenannte Sterbevierteljahr, anschließend ergab sich wegen Einkommensanrechnung kein Zahlbetrag. Die Rentenzahlung wurde erneut aufgenommen gemäß Bescheid der Beklagten vom 06.01.1997 für die Zeit ab Juli 1993 und wieder eingestellt gemäß Bescheid vom 10.09.1998 ab 01.07.1997.
Der Kläger ging am 00.00.2005 eine neue Ehe ein und beantragte mit Antrag vom 08.04.2005 die Abfindung der Witwerrente.
Die Beklagte lehnte dies ab mit dem streitbefangenen Bescheid vom 25.05.2005. Zur Begründung heißt es, die Witwerrente werde bei der ersten Wiederheirat des Berechtigten mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Maßgebend sei der Durchschnittsbetrag der für die letzten zwölf Kalendermonate tatsächlich geleisteten Witwerrente, gegebenenfalls nach Anwendung von Anrechnungs- bzw. Ruhensvorschriften. Die Witwerrente des Klägers werde wegen des anzurechnenden Einkommens seit dem 01.04.1993 nicht mehr gezahlt; ein Abfindungsbetrag ergebe sich daher nicht.
Der Kläger legte Widerspruch ein und brachte vor, § 107 SGB VI besage nicht, dass für die Abfindung die tatsächliche Leistungsbeziehung Voraussetzung sei, somit stehe ihm bereits auf Grund des Wortlauts des § 107 SGB VI die Abfindung zu. Die Abfindung stehe ihm auch auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG zu. Bekomme er keine Abfindung, werde er gegenüber den Witwern, die eine Abfindung bekämen, da sie kein oder lediglich ein geringes anzurechnendes Einkommen bei Wiederheirat hätten, benachteiligt. Witwer, die auf Grund ihres anzurechnenden Einkommens keine Witwerrente erhielten, würden dafür bestraft, dass sie bis zu ihrer Wiederheirat gearbeitet hätten und über ein Einkommen verfügten.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 21.06.2005 darauf hin, zwar bestehe ein Anspruch auf Abfindung, die Abfindung betrage aber 0,00 EUR und erteilte den dementsprechenden Bescheid vom 29.08.2005.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück durch Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005.
Hiergegen richtet sich die am 27.12.2005 erhobene Klage. Zur Begründung lässt der Kläger vortragen, der Wortlaut des § 107 Abs. 2 SGB VI stütze die Auffassung der Beklagten nicht, dass für die Berechnung der Abfindung der Witwerrente die letzten zwölf Monate vor der Wiederheirat maßgebend seien. Vielmehr besage er, dass hierfür die letzten zwölf Monate der geleisteten Witwerrente maßgeblich seien. Dies bedeute für seinen Fall, dass für die Berechnung der Abfindung die letzten zwölf Monate vor dem 01.04.1993 heranzuziehen seien. Die Abfindung stehe ihm auch auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes Art. 3 Abs. 1 GG zu. Zwar würden Witwen/Witwer mit und ohne anzurechnendes Einkommen in Bezug auf die Gewährung der Witwen-/Witwerrente ungleich behandelt, diese Ungleichbehandlung resultiere jedoch aus dem Zweck der Witwen-/Witwerrente. Deren Sinn und Zweck sei es, Hinterbliebene, die durch den Tod ihres Ehepartners in eine finanzielle Notlage kämen, finanziell zu unterstützen. Die Differenzierung bei der Gewährung der Witwen-/Witwerrente zwischen Witwen/Witwern mit und ohne anzurechnendes Einkommen sei damit konsequent und demzufolge nicht willkürlich; sie sei von Art. 3 Abs. 1 GG gedeckt. Würde dies auch für die Abfindung der Witwen-/Witwerrente bei Wiederheirat gelten, dann wäre eine Differenzierung zwischen den Witwen/Witwern mit und ohne anzurechnendes Einkommen bei der Abfindung der Witwen-/Witwerrente ebenfalls nicht willkürlich und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Vorgenannte hätte jedoch zur Konsequenz, dass die Beklagte hinsichtlich der Auszahlung einer Abfindung nachprüfen müßte, ob die Witwe/der Witwer durch Wiederheirat in eine finanzielle Notlage gerate bzw. sich nach der Wiederheirat weiterhin in einer finanziellen Notlage befinde. Eine solche Differenzierung werde jedoch gerade nicht vorgenommen. Vielmehr solle nach Auffassung der Beklagten im Rahmen der Abfind ung nun nicht mehr die finanzielle Notlage maßgebend sein, sondern nur noch die Höhe des Betrages der in den letzten zwölf Monaten vor der Wiederheirat gezahlten Witwen-/Witwerrente. Es bleibe völlig außer Acht, ob derjenige, der eine Abfindung erhalte, diese überhaupt benötige.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.05.2005 und 29.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 zu verurteilen, Rentenabfindung wegen Wiederheirat in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Inhalt der Akten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsund der Verwa...