Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Leistungsansprüche eines Beamten aus einer freiwilligen Versicherung. Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Ermittlung des Rentenanspruchs
Orientierungssatz
Werden Kindererziehungszeiten für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder in der beamtenrechtlichen Versorgung eines zusätzlich freiwillig rentenversicherten Beamten berücksichtigt, kommt eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Ermittlung des Rentenanspruchs aus der freiwilligen Versicherung nicht in Betracht. Dabei ist es für den Ausschluss der Berücksichtigung nicht erforderlich, dass die Kindererziehungszeiten in der beamtenrechtlichen Versorgung im selben Umfang berücksichtigt werden, wie es in der Rentenversicherung der Fall wäre, da die beamtenrechtliche Versorgung jedenfalls als gleichwertig anzusehen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten über die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie die fehlende Anerkennung von weiteren Kindererziehungszeiten in dem Versicherungskonto der Klägerin für ihre drei Kinder Q., K. und F ...
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin ist Mutter von drei Kindern, namentlich von Q. (geboren am 00.00.1978), K. (geboren am 00.00.1981) und F. (geboren am 00.00.1987). Sie absolvierte in den Jahren 1970 bis 1975 eine Hochschulausbildung. Für diese Zeit sowie davor liegende Zeiten der Schulausbildung ab August 1967 und eine Übergangszeit zum Studium im Jahr 1970 sind in dem Versicherungskonto der Klägerin bei der Beklagten rentenversicherungsrechtlich relevante Zeiten vorgemerkt. Die Klägerin war nach Beendigung der Hochschulausbildung, vom 11.04.1975 bis 03.06.1977, Beamtin auf Widerruf während des Vorbereitungsdienstes für den höheren landwirtschaftlichen Dienst. Seit dem 01.07.1977 bis einschließlich August 2013 war die Klägerin als Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen, namentlich zunächst an der Landwirtschaftskammer in X. und zuletzt als Studienrätin tätig. Sie bezieht ein Ruhegehalt entsprechend der beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften.
Bei der Festsetzung des beamtenrechtlichen Ruhegehaltes sind (ausweislich der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Zeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 29.04.2013) folgende Beamtendienstzeiten mit Zeiten der Kindererziehung (mit Erziehungszeiten bis zum 6. Monat, Erziehungsurlaub und Berücksichtigung von Teilzeittätigkeit) festgestellt: vom 01.09.1979 bis 18.09.1979 (Beamtendienstzeit mit Kindererziehung, Teilzeit), vom 19.09.1979 bis 08.04.1981 (Beamtendienstzeit mit Kindererziehung, Teilzeit), vom 09.04.1981 bis 08.10.1981 (Erziehungszeit bis zum 6. Monat), vom 09.10.1981 bis 08.04.1982 (Beamtendienstzeit mit Kindererziehung, Teilzeit), vom 09.04.1982 bis 30.09.1983 (Beamtendienstzeit mit Kindererziehung, Teilzeit), vom 01.10.1983 bis 04.08.1985 (Beamtendienstzeit mit Kindererziehung, Teilzeit), vom 01.08.1987 bis 20.08.1987 (Beamtendienstzeit mit Kindererziehung, Teilzeit), vom 21.08.1987 bis 16.10.1987 (Beamtendienstzeit mit Kindererziehung, Teilzeit), vom 21.08.1987 bis 20.02.1988 (Erziehungszeit bis zum 6. Monat), vom 17.10.1987 bis 20.02.1988 (Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge) und vom 21.02.1988 bis 20.06.1988 (Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge).
Mit Datum vom 09.01.2012 beantragte die Klägerin die Zulassung zur freiwilligen Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung, um einen Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Die Beklagte ließ sie mit Bescheid vom 26.03.2012 zur freiwilligen Versicherung zu. Mit gleichem Datum leitete sie ihr eine Mitteilung zum Rentenbeginn am 01.01.2016 sowie zu den für die Jahre 2011 und 2012 freiwillig geleisteten Beiträgen in Höhe von insgesamt 1.896,00 Euro zu.
Mit Bescheid vom 22.03.2012 merkte die Beklagte in dem Versicherungsverlauf der Klägerin unter anderem Kindererziehungszeiten für die drei Kinder Q., K. und F. für die Zeiten vom 01.10.1978 bis 30.09.1979 (Q.), vom 01.05.1981 bis 30.04.1982 (K. ) und vom 01.09.1987 bis 31.08.1988 (F.), sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 19.09.1978 bis 18.09.1988 (Q.), vom 09.04.1981 bis 08.04.1991 (K.) und vom 21.08.1987 bis 20.08.1997 (F.) vor.
Mit Datum vom 04.01.2013 erhielt die Klägerin von Beklagten eine Information, dass ihre bislang erreichte Rentenanwartschaft einem Gegenwert von 92,52 Euro entspreche.
Nach Aufforderung durch die Beklagte Ende des Jahres 2014 beantragte die Klägerin am 08.01.2015 (Eingang bei der Beklagten am 12.01.2015) die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in ihrem Versicherungskonto. Dem Antrag lag eine Auskunft über die Feststellung ihrer ruhegehaltsfähigen Zeiten mit Datum vom 29.04.2013 des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-...