Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Erstattung nach § 46a SGB XII. Der Kläger begehrt die Erstattung von Leistungen, die nach seiner Auffassung dem Jahr 2014 zuzuordnen sind.

Das beklagte Land erhält von der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland eine Erstattung nach § 46a SGB XII für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (im Folgenden: Grundsicherungsleistungen). Die für den Abruf der Erstattung (§ 46a Abs. 3 SGB XII) erforderlichen Daten erhält der Beklagte von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe. Der Beklagte leitet die von der Beigeladenen erbrachte Erstattung an die Träger der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen weiter. Der Kläger ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen.

Die Beigeladene erstattete dem Beklagten für das Jahr 2014 Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 1.447.094.009,53 EUR. An den Kläger leitete der Beklagte im Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 97.972.941,62 EUR weiter (Schriftsatz des Beklagten vom 7.10.2020).

Am 21.12.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass in die Erstattung auch existenzsichernde Leistungen an Personen einzubeziehen seien, bei denen der zuständige Rentenversicherungsträger die dauerhafte volle Erwerbsminderung erst nachträglich nach § 45 SGB XII festgestellt habe.

Zur Begründung führt der Kläger aus: In den vom ihm gewährten stationären Leistungen seien existenzsichernde Leistungen enthalten, bei denen es sich um Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder um Grundsicherungsleistungen handeln könne. Im Falle einer rückwirkenden Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung habe er rückwirkend Grundsicherungsleistungen für das Jahr 2014 bewilligt. Einer Aufhebung oder einer Umdeutung der Bescheide, mit denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt worden seien, bedürfe es nicht. Diese Bescheide würden nachträglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, was zulässig sei. Dies beruhe auf dem sich aus § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ergebenden Vorrang der Grundsicherungsleistungen vor den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Der für einen Grundsicherungsanspruch erforderliche Antrag sei jeweils gestellt worden; den geringen Anforderungen an einen wirksamen Antrag sei jeweils genügt worden. Hieraus ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf höhere Erstattung gemäß § 46a SGB XII. Bei rückwirkender Feststellung der Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII habe er - der Kläger - einen Erstattungsanspruch nach den §§ 104, 107 SGB X gegen sich selbst. Dieser Anspruch sei nicht durch § 44c Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen und führe zu nach § 46a SGB XII erstattungsfähigen Nettoausgaben.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. festzustellen, dass die Beigeladene, handelnd durch das Bundesministerium für X, verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - die für das Jahr 2014 kassenwirksam erbrachten, existenzsichernden Leistungen für die in der Anlage K 1 zur Klageschrift bezeichneten Leistungsempfänger zu erstatten, bei denen rückwirkend festgestellt ist, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2014 in der in Anlage K 1 jeweils aufgeführten Höhe vorlagen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - insgesamt 6.624.532,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine aktualisierte Aufstellung vorgelegt, und hierzu vorgetragen, es handele sich um Leistungsbezieher handele, bei denen die dauerhafte volle Erwerbsminderung rückwirkend festgestellt worden sei (Schriftsatz vom 13.8.2021).

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. festzustellen, dass die Beigeladene, handelnd durch das Bundesministerium für X., verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - die für das Jahr 2014 kassenwirksam erbrachten, existenzsichernden Leistungen für die in Anlage K 1_neu und Anlage K 8 bezeichneten Leistungsempfänger zu erstatten, bei denen rückwirkend festgestellt ist, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2014 in der in Anlage K 1_neu und Anlage K 8 jeweils aufgeführten Höhe vorlagen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - insgesamt 7.108.303,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 6.624.532,77 EUR ab Rechtshängigkeit der Klage und auf einen weiteren Betrag von 483.770,90 EUR ab Rechtshängigkeit des erweiterten Antrags zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass er keinen höheren Erstattungsanspruch aus § 46a SGB XII gegen die Beigeladene habe und daher auch der g...

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