Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung. Berücksichtigung von Kosten für eine strombetriebene Heizung als Unterkunftskosten. Ermittlung des Heizstromverbrauchs

 

Orientierungssatz

1. Wird eine von einem Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende genutzte Wohnung mit strombetriebenen Heizkörpern beheizt, so stellt der für die Heizung aufgewendete Stromverbrauch Kosten der Unterkunft und Heizung dar, die im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind. Findet eine gesonderte Verbrauchsmessung der Heizkörper nicht statt, so ist der auf die Heizkörper entfallende Stromverbrauch auf der Grundlage der Geräteleistung und der regelmäßigen Einsatzzeiten zu schätzen.

2. Einzelfall zur Übernahme von Ausgaben für Strom als Heizungskosten bei einer Stromheizung in der Wohnung eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt 20 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren im Rahmen ihres SGB II-Leistungsbezuges die Berücksichtigung von Heizstromkosten in der Zeit Juni 2015 bis November 2015.

Die Kläger beziehen Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Die Klägerinnen zu 3 und 4 sind die 2012 und 2013 geborenen gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1 und 2. Die Kläger bewohnen ein Haus des Klägers zu 2. Dieses Haus erbte der Kläger zu 2 von seinen im September 2014 und am 25.03.2015 verstorbenen Eltern. Der Baukredit der Eltern lastete auf dem Haus und wurde am 25.03.2015 in Höhe von 4.042,26 € fällig gestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts P. vom 17.12.2014 (Bl. 1536 VA) wurde die Prozessbevollmächtigte der Kläger zur vorläufigen Betreuerin für den Kläger zu 2 für Vermögensangelegenheiten mit Ausnahme der Kontoführung, für Behördenangelegenheiten und Grundstücksangelegenheiten bestellt.

Am 08.01.2015 teilte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass die Dusche defekt sei, Wasser austrete und eine Reparatur erforderlich sei. Mit Schreiben vom 13.01.2015 (Bl. 1625 VA) bestätigte die Heizungs- und Sanitärfirma massive Schäden durch Feuchtigkeit und weiterhin austretendes Wasser. Am 14.01.2015 erfolgte ein Hausbesuch (Bl. 1598 VA) zur Besichtigung des Wasserschadens. Bei diesem Hausbesuch wurde auch festgestellt, dass im gesamten Haus keine Heizkörper für die im Keller befindliche aber nicht angeschlossene Heizung vorhanden waren und die Wohnung im Wohnzimmer und Kinderzimmer mit Elektroheizkörpern beheizt wurde und sich im Wohnzimmer ein Kaminofen befand.

Mit Schreiben vom 28.01.2015 drohte der Stromversorger E. die Unterbrechung der Energieversorgung an und listete ausstehende Zahlungen beginnend am November 2014 auf, wobei ab November 2014 ein Stromabschlag in Höhe von monatlich 46,00 € fällig war (Bl. 1546 VA).

Mit Weiterbewilligungsantrag vom 29.05.2015 machte die Klägerin zu 1 Wohnkosten in Höhe von 210,00 € monatlich aufgrund einer zwischen ihr und ihrem Lebensgefährten - dem Kläger zu 2 - geschlossenen Vereinbarung vom 27.05.2015 (Bl. 1724 VA) geltend, wonach sie an ihn 210,00 € monatlich für die Mitbenutzung seines Hauses zu zahlen habe, damit dieser den Baukredit des Hauses abzahlen könne.

Die Kläger zu 2 bis 4 beantragten mit gesondertem Antrag vom 22.05.2015 die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 01.06.2015 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit 01.06.2015 bis 30.11.2015. Die vereinbarte Nutzungsentschädigung wurde nicht berücksichtigt, die Nebenkosten für das Haus wurden entsprechend der eingereichten Nachweise berücksichtigt, Heizkosten wurden nicht berücksichtigt, ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung wurde in Höhe von monatlich 20,30 € bewilligt.

Im persönlichen Gespräch vom 02.06.2015 zum Zustandekommen der Nutzungsvereinbarung teilte die Klägerin zu 1 dem Beklagten mit, dass sie in dem Haus wohne und gar nichts dafür zahle. Da die S. den Kreditvertrag (welcher mit den verstorbenen Eltern des Klägers zu 2 bestand) gekündigt habe, die Kreditsumme sofort habe wolle und bei Nichtzahlung eine Zwangsvollstreckung betreiben wolle, habe man nach Beratung mit der Prozessbevollmächtigten der Kläger untereinander diese Nutzungsvereinbarung geschlossen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts P. vom 04.06.2015 wurde die Prozessbevollmächtigte der Kläger zur Betreuerin für den Kläger zu 2 bestellt (Bl. 1819 VA).

Am 04.06.2015 legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger für die Klägerin zu 1 und gesondert am 06.07.2015 für die Kläger zu 2 - 4 Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.06.2015 ein.

Mit Schreiben vom 17.06.2015 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Kläger für den Kläger zu 2 die Übernahme der Forderung aus dem Baukredit seiner verstorbenen Eltern in Höhe von 4.042,26 €.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 03.08.2015 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück.

Am 07.09.2015 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger für die Klägerin zu 1...

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