Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Kosten eines Kabelanschlusses als Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Kosten für einen Breitbandkabelanschluss sind grundsätzlich nicht von den Leistungen § 22 Abs. 1 SGB 2 auszunehmen. Bei den durch den Kabelanschluss und die Kabelnutzung entstehenden Kosten handelt es sich um Betriebskosten und damit um Kosten der Unterkunft.
2. Nur diejenigen Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft sind, sind auch als Leistungen nach § 22 SGB 2 zu erbringen. Damit sind die Kosten für einen Kabelanschluss und die Anschlussgebühren durch den Leistungsträger nur dann erstattungsfähig, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten sind nicht verpflichtet, einander Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Kosten eines Breitbandkabelanschlusses als Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Kläger ist Rechtsnachfolger auf Grund gesetzlicher Erbfolge der am ... verstorbenen H... (im Folgenden: Hilfebedürftigen), die im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten stand.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 06.12.2004 der Hilfebedürftigen für den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 598,32 EUR. Dabei gewährte die Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 331,00 und die KdU in Höhe von 267,32 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Bl. 4 ff. d. GA verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Hilfebedürftige am 21.12.2004 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrug, die Kosten für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses seien bei der Ermittlung der KdU unberücksichtigt geblieben.
Mit Änderungsbescheid vom 15.03.2005 wurden der Hilfebedürftigen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 727,32 EUR monatlich, für den Mai 2005 in Höhe von 667,59 EUR und für Juni 2005 in Höhe von 663,32 EUR bewilligt. Dabei blieben die von der Hilfebedürftigen geltend gemachten Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von 10,17 EUR je Monat weiterhin unberücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Hilfebedürftigen zurück. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, die Kosten für den Breitbandkabelanschluss seien nicht zu übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird ergänzend auf Bl. 8 ff. d. GA Bezug genommen.
Dagegen erhob die Hilfebedürftige am 03.05.2006 Klage, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass auch in ihrem Fall, in dem die die Kosten für den Kabelanschluss nicht vom Vermieter zu tragen seien, sondern aus einer eigenständigen vertraglichen Verpflichtung zwischen ihr und dem Anbieter resultierten, diese von der Beklagten als KdU anzuerkennen seien. Anderenfalls ergäbe sich eine willkürliche Schlechterstellung von Hilfebedürftigen, die mit Rundfunkanbietern eigene Verträge abschlössen im Vergleich zu denjenigen, denen die Kosten für einen solchen Anschluss vom Vermieter über die Nebenkosten auferlegt würden.
Am 25.01.2008 verstarb die Hilfebedürftige; der Rechtstreit wurde am 24.04.2008 durch den Kläger als Rechtsnachfolger der Hilfebedürftigen wieder aufgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, neben den bereits bewilligten KdU weitere 10,17 EUR pro Monat für den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Kosten für den Kabelanschluss seien im vorliegenden Fall nicht notwendig mit der Anmietung der Wohnung verbunden gewesen, womit die Hilfebedürftige die Möglichkeit gehabt habe, den Vertrag mit dem Anbieter zu kündigen. Daher seien die Kosten des Kabelanschlusses nicht als KdU zu übernehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in der Gerichtsakte verwiesen. Des Weiteren hat das Gericht die Verwaltungsakte der Beklagte beigezogen und zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Hilfebedürftige nicht in ihren Rechten.
Zu Recht hat die Beklagte angenommen, dass die Kosten für einen Breitbandkabelanschluss der Firma p. in Hö...