Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt - sechsmonatige Regelüberprüfungsfrist - Ermessen

 

Orientierungssatz

Kommt eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Grundsicherungsberechtigten nicht zustande, soll nach § 15 Abs. 3 S. 3 SGB 2 die Regelung durch Verwaltungsakt getroffen werden. § 15 Abs. 3 SGB 2 sieht keine Mindest- oder Höchstlaufzeit vor. Die frühere sechsmonatige Regellaufzeit ist durch eine Regelüberprüfungsfrist von sechs Monaten ersetzt worden.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen einen Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II vom 22.06.2017.

Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung über die zur beruflichen Eingliederung des Klägers erforderlichen Leistungen zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen war, erließ der Beklagte am 22.06.2017 einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II, mit dem er einen Ersatz dieser Eingliederungsvereinbarung vornahm (Bl. 879 f. der Leistungsakten ...).

Der hiergegen erhobene Widerspruch (Bl. 881 f. der Leistungsakten ...) wurde damit begründet, dass der Eingliederungsverwaltungsakt Regelungen bereits ab dem 22.06.2017 getroffen habe, zu dieser Zeit aber noch nicht zugegangen und daher noch nicht wirksam geworden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 (..., Bl. 891 f. der Leistungsakten ..., Bl. 3 ff. d.A.) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung legte er dar, weshalb der Ersatzverwaltungsakt formell und auch materiell rechtmäßig sei. Insbesondere wurde zum Widerspruchsvortrag ausgeführt, der angefochtene Verwaltungsakt sei dem Kläger noch am 22.06.2017 im persönlichen Gespräch übergeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13.11.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen den genannten Verwaltungsakt erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Klagebegründung ist zunächst trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 (...) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Entscheidung fest.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.02.2018 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und mit der Übersendung dieses Beschlusses eine Klagerücknahme angeregt und die Beteiligten ergänzend zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG bzw. durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört. Während der Beklagte daraufhin sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bzw. durch Gerichtsbescheid erklärt hat, ist eine Reaktion hierauf von der Klägerseite nicht erfolgt.

Erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite per Fax in der Sache vorgetragen. Sie macht geltend, der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt sei nicht für die Dauer von sechs Monaten, sondern unbefristet erlassen worden. Mit dieser Tatsache habe sich das Gericht bislang nicht auseinandergesetzt. Eingliederungsvereinbarungen sollten jedoch in Ansehung des § 15 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur für die Dauer von sechs Monaten geschlossen werden. Diese gesetzliche Vorgabe gelte nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II auch für Eingliederungsverwaltungsakte. Die Regellaufzeit betrage also sechs Monate. Von dieser Regellaufzeit dürfe abgewichen werden. Allerdings bedürfte es hierfür einer Ermessensentscheidung. Der Beklagte weiche im angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakt von der Regellaufzeit ab, ohne Ermessen ausgeübt zu haben; es liege ein Ermessensausfall vor. Der angefochtene Verwaltungsakt sei daher rechtswidrig und aufzuheben. Zudem bedürfe ein Eingliederungsverwaltungsakt zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe. Der Bescheid vom 22.06.2017 sehe eine Gültigkeit ab sofort vor, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits zugegangen zu sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer geworden sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.06.2017 in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Die Kammer teilt nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts die Auffassung des Beklagten, wie sie im angefochtenen Bescheid und dem dazugehörigen Widerspruchsbescheid dargetan worden ist, und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden dortigen Ausführungen Bezug.

Demgegenüber gebietet auch der klägerische Vortrag keine andere Beurteilung.

Der E...

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