Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfung und Fortschreibung einer Eingliederungsvereinbarung bzw. des diese ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakts

 

Orientierungssatz

1. Nach § 15 Abs. 3 S. 3 SGB 2 soll die Eingliederungsvereinbarung regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. § 15 Abs. 3 SGB 2 sieht keine Mindest- oder Höchstlaufzeit einer Eingliederungsvereinbarung vor.

2. Die gleiche Regelung gilt für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen einen Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II vom 16.12.2016.

Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung über die zur beruflichen Eingliederung des Klägers erforderlichen Leistungen zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen war, erließ der Beklagte am 16.12.2016 einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II, mit dem er einen Ersatz dieser Eingliederungsvereinbarung vornahm (Bl. 793 ff. der Leistungsakten …).

Der Kläger erhob Widerspruch (Bl. 748, 750 der Leistungsakten ...) gegen diesen Verwaltungsakt vom 16.12.2016, soweit er rechtswidrig sei. Eine inhaltliche Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2017 (xx/17, Bl. 797 ff. der Leistungsakten ..., Bl. 3 ff. d.A.) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung legte er ausführlich dar, weshalb der Ersatzverwaltungsakt formell und auch materiell rechtmäßig sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20.03.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen den genannten Verwaltungsakt erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Klagebegründung ist zunächst trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2017 (...) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Entscheidung fest.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 07.06.2017 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und mit der Übersendung dieses Beschlusses eine Klagerücknahme angeregt und die Beteiligten ergänzend zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG bzw. durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört. Während der Beklagte daraufhin sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bzw. durch Gerichtsbescheid erklärt hat, ist eine Reaktion von der Klägerseite nicht erfolgt.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2017 hat die Kammer sodann die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27.11.2017 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite per Fax in der Sache vorgetragen. Sie macht geltend, der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt sei nicht für die Dauer von sechs Monaten, sondern unbefristet erlassen worden. Mit dieser Tatsache habe sich das Gericht bislang nicht auseinandergesetzt. Eingliederungsvereinbarungen sollten jedoch in Ansehung des § 15 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur für die Dauer von sechs Monaten geschlossen werden. Diese gesetzliche Vorgabe gelte nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II auch für Eingliederungsverwaltungsakte. Die Regellaufzeit betrage also sechs Monate. Von dieser Regellaufzeit dürfe abgewichen werden. Allerdings bedürfte es hierfür einer Ermessensentscheidung. Der Beklagte weiche im angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakt von der Regellaufzeit ab, ohne Ermessen ausgeübt zu haben; es liege ein Ermessensausfall vor. Der angefochtene Verwaltungsakt sei daher rechtswidrig und aufzuheben. Zudem bedürfe ein Eingliederungsverwaltungsakt zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe. Der Bescheid vom 16.12.2016 sehe eine Gültigkeit ab sofort vor, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits zugegangen zu sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer geworden sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.12.2016 in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 17.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Die Kammer teilt nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts die Auffassung des Beklagten, wie sie im angefochtenen Bescheid und dem dazugehörigen Widerspruchsbescheid dargetan worden ist, und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden dortigen Ausführungen Bezug.

Demgegenüber gebietet auch der klägerische Vortrag keine a...

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