Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Apotheke. Retaxierung. Zubereitung und Abgabe von Zytostatika
Leitsatz (amtlich)
§ 129 Abs 5 S 3 SGB 5 in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26.3.2007 (aF) steht der Wirksamkeit von ergänzenden Vereinbarungen, die die Abrechnung von in Apotheken hergestellten Zytostatika auf Grundlage von § 129 Abs 5 S 1 SGB 5 aF regeln, nicht entgegen. § 129 Abs 5 S 3 SGB 5 aF ist eine Sonderregelung für Apotheken und nicht für die Vereinbarung von Preisen bzw Abrechnungsmodalitäten für Zytostatika.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Retaxierungen wegen der Zubereitung und Abgabe von Zytostatika und in diesem Rahmen um die Gültigkeit der den Abrechnungskürzungen zu Grunde liegenden Vereinbarung gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V).
1. Der Kläger ist Inhaber einer Zytostatika herstellenden, in 16816 N gelegenen Apotheke und als deren Apothekenleiter Mitglied bei dem Beklagten zu 1). § 2 der Satzung des Beklagten zu 1) mit Stand des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16. November 1996 lautet:
Ҥ 2 Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen und sonstigen gemeinsamen Interessen der Apothekenleiter im Land Brandenburg wahrzunehmen und nach außen zu vertreten.
Hierzu stellt er sich gegenüber den Mitgliedern insbesondere folgende Aufgaben:
a) Abschluss von Arzneilieferungsverträgen und sonstigen Verträgen mit Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern sowie die Interessenvertretung diesen gegenüber. Die Verträge haben unmittelbare Rechtswirkung für die Mitglieder, auch soweit der Deutsche Apothekerverband e. V. für den Verein handelt. …„
Die Beklagten schlossen unter dem 24. September 2007 eine “Ergänzende Vereinbarung zum Arzneiliefervertrag für das Land Brandenburg zur Abrechnung von in Apotheken hergestellten Zytostatika nach § 129 Abs. 5 SGB V„ (nachfolgend: “ergänzende Vereinbarung„). Diese ergänzende Vereinbarung war zunächst vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 gültig, verlängerte sich und endete schließlich durch Kündigung zum 31. Dezember 2009. Sie sah für die Abrechnung von Zytostatikazubereitungen durch herstellende Apotheken zu Gunsten der Beklagten zu 2) einen Abschlag in Höhe von 1,75 % pro Rezeptposition vor (§ 3 Nr. 1 (2)) und bestimmte weiter, dass Rezepturen monoklonaler Antikörper nur als Fertigarzneimittel abrechenbar sind (§ 1 (1)).
§ 129 Abs. 5 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung (nachfolgend “a. F.„) des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26. März 2007 (BGBl 2007 I Nr. 11 vom 26. März 2007) lautet:
“Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Versorgung mit in Apotheken hergestellten Zytostatika zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten kann von der Krankenkasse durch Verträge mit Apotheken sichergestellt werden, dabei können Abschläge auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und die Preise und Preisspannen der Apotheken vereinbart werden. In dem Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag nach Absatz 2 vereinbart werden, dass die Apotheke die Ersetzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je Arzneimittel entstehen.„
§ 129 Abs. 5 SGB V bestimmte in der bis zum 31. März 2007 gültigen Fassung:
“Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. Absatz 3 gilt entsprechend.„
Der Kläger wandte sich bereits vorprozessual an die Beklagten, machte die Unwirksamkeit der ergänzenden Vereinbarung geltend und forderte den Beklagten zu 1) erfolglos zur Abgabe einer entsprechenden anerkennenden Erklärung auf. Er berief sich insoweit auf den Vorrang von § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V a. F. gegenüber § 129 Abs. 5 Satz 1 SGB V a. F. mit der Folge der fehlenden Abschlusskompetenz des Beklagten zu 1). Der Kläger machte eine Unterrepräsentation der Zytostatika herstellenden Mitglieder des Beklagten zu 1) gegenüber den anderen Mitgliedern - etwa 14 zu 650 - geltend. Es fehle daher an der Vollmacht des Beklagten zu 1) zum Abschluss der ergänzenden Vereinbarung. Er wies ferner darauf hin, dass die vereinbarten Preise für die betroffenen Apotheken wirtschaftlich nicht auskömmlich sind. Schließlich verstoße die Vereinbarung gegen die Therapiehoheit des Arztes u...