Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Stromschulden durch Nichtzahlung der Vorauszahlungen. Androhung einer Stromsperre. fehlende Rechtfertigung einer Darlehensgewährung

 

Orientierungssatz

Zur fehlenden Rechtfertigung der Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Stromschulden gem § 22 Abs 8 SGB 2, wenn die Stromschulden aus einer Zeit stammen, in der Leistungen nach SGB 2 bezogen wurden, der Hilfebedürftige die Schulden durch Nichtzahlung der Vorauszahlungen an das Energieversorgungsunternehmen selbst verschuldet und nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.

 

Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Stromschulden strittig.

Die Antragstellerin zu 1) lebt mit ihren minderjährigen Kindern, dem 2005 geborenen Antragsteller zu 2) und dem 2007 geborenen Antragsteller zu 3) in einer Bedarfsgemeinschaft in A-Stadt, A-Straße. Im Haushalt der Antragsteller lebt zudem noch ihre volljährige Tochter J., die ihren Bedarf aufgrund einer Ausbildungsvergütung selbst decken kann.

Mit Änderungsbescheid vom 24.01.2012 wurden der Bedarfsgemeinschaft Leistungen vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 in Höhe von 831,11 € bewilligt. Anschließend erging der Bescheid vom 31.01.2012, mit dem Leistungen für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.07.2012 in Höhe von 766,64 € bzw. 736,64 € monatlich festgesetzt wurden. Durch die darauf folgenden Änderungsbescheide vom 27.02.2012 und 21.03.2012 wurden die Leistungen für den Monat Februar auf 825,23 € und den Monat März auf 795,23 € erhöht.

Am 19.04.2012 begehrte die Antragstellerin zu 1) ein Darlehen in Höhe von 1019,55 € beim Antragsgegner um damit Stromschulden zu bezahlen, da ihr bereits eine Stromsperre von ihrem Energieversorger, der i. A-Stadt GmbH, angedroht worden war.

Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1) wurde die Stromsperre tatsächlich am 23.04.2012 vollzogen.

Seitens des Antragsgegners wurde der Darlehensantrag durch Bescheid vom 19.04.2012 abgelehnt, da die Antragstellerin zu 1) eine Vielzahl von Mahnungen und Zahlungserinnerungen des Energieversorgers unbeachtet gelassen hat und selbst für Januar und Februar 2012 keinen Stromabschlag gezahlt hatte. Er ging von aus, dass die Antragstellerin zu 1) eine Stromsperre zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Aufgrund ihres Verhaltens sei eine Übernahme der Energieschulden, die sich aufgrund der Sperrkosten um weitere 95,52 € auf nunmehr 1115,07 € erhöht hätten, nicht gerechtfertigt.

In ihrem am 30.04.2012 beim Sozialgericht Nürnberg gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruft sich die Antragstellerin zu 1) u.a. darauf, dass die hohen Stromkosten darauf zurückzuführen wären, dass sie Warmwasser nur mittels eines Durchlauferhitzers erzeugen könne, was bisher im Rahmen der Unterkunftskosten nicht berücksichtigt worden ist.

Sie beantragt sinngemäß,

der Antragsgegner wird zur Gewährung eines Darlehens an die Antragsteller in Höhe von 1115,07 € zur Begleichung von Energieschulden verpflichtet.

Der Antragsgegner beantragt,

der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

In seiner Antragserwiderungsschrift vom 07.05.2012 legt er nochmals dar, dass die Übernahme der Stromschulden nicht gerechtfertigt sei. So würde die Ursache für das Entstehen der Schulden allein in der Sphäre der Antragsteller liegen. Diese hätten trotz Mahnungen und der Androhung einer Versorgungseinstellung des Energielieferanten i. seit 12.01.2012 keine Abschläge mehr auf die Stromkosten geleistet. Zudem wären die Unterkunfts- und Heizkosten ebenso wie die Warmwasserkosten vollständig in der Bedarfsermittlung berücksichtigt worden.

Auf die Anfrage des Gerichts, ob bereits Verhandlungen mit dem Energieversorger hinsichtlich einer möglichen ratenweisen Schuldentilgung aufgenommen worden wären und wie das Entstehen künftiger Stromschulden vermieden werden könnte, erklärte die Antragstellerin zu 1) lediglich, sie habe die i. am 11.05.2012 kontaktiert, eine Ratenzahlungen wurde von dieser jedoch abgelehnt.

Am 31.05.2012 stellte der Antragsgegner zum Zahlungsverhalten der Antragsteller fest, dass diese nach Auskunft der i. letztmalig am 12.01.2012 eine Zahlung geleistet hätten. Dabei habe es sich um die Abschlagszahlung für Dezember 2012 gehandelt.

Danach seien weder die Nachzahlung der Jahresabrechnung 2011 in Höhe von 44,22 € noch die laufenden monatlichen Abschläge beglichen worden, obwohl Zahlungserinnerungen am 29.02.2012, 22.03.2012, 17.04.2012 und 23.04.2012 erfolgt seien.

Selbst nach der Stromsperre wären keine Zahlungen geleistet worden. Daher wird der laufende Abschlag seit 01.05.2012 nunmehr vom Antragsgegner direkt an i. gezahlt.

Zudem verweist der Antragsgegner hinsichtlich der Möglichkeit zur Schuldenrückführung darauf, dass der Antragstellerin zu 1) ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 134,64 € gezahlt wird und der vollj...

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