Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des im November 2011 zustehenden ALG II bzw. die Frage, ob Werbungskosten und Freibeträge von einmaligen Einnahmen abgezogen werden können, die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Gewährung eines Zuschusses bzw. die Gewährung von Einstiegsgeld, die Erstattung von Fahrtkosten für zwei Meldetermine, die Bewilligung von Bewerbungskosten für ein Vorstellungsgespräch, die Höhe des Regelbedarfes, eine Rechtswidrigkeit einer durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung sowie die Frage, ob eine Auskunft ausreichend erteilt wurde.
Die 1971 geborene Klägerin hat eine Berufsausbildung als Dipl. Ingenieurin Elektrotechnik an der Uni R. absolviert und übt derzeit eine selbständige Tätigkeit aus, aus der sie keine Einnahmen erzielt.
I.
Mit Bescheid vom 17.10.2011 war der Klägerin ALG II für November 2011 unter Anrechnung einer Betriebskostennachzahlung und von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter Zinsen und für Dezember 2011 bis April 2012 in Höhe von 513,09 Euro bewilligt worden.
Mit Bescheid vom 04.11.2011 war die Bewilligung für November 2011 insoweit geändert worden, als lediglich die von der Bundesagentur gezahlten Zinsen gemindert um 30,00 Euro auf die der Klägerin zustehenden Leistungen angerechnet wurden. Bereits am 20.10.2011 hatte die Klägerin gegen die Anrechnung eines Einkommens auf die ihr zustehenden Leistungen Widerspruch erhoben und ausgeführt, dass von der einmaligen Einnahme, den Zinsen ein Freibetrag und Betriebsausgaben abgezogen werden müssten.
Mit Bescheid vom 02.12.2012 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 23.01.2013 erhobenen Klage die unter dem Aktenzeichen S 13 AS 99/13 geführt wurde.
II.
Am 28.10.2011 beantragte die Klägerin, die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und die Gewährung von Einstiegsgeld. Sie legte ein Geschäftskonzept und eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer vom 11.02.2005 zur Tragfähigkeit des Geschäfts vor.
Am 04.10.2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Einschaltung des Aktivseniors zur Abgabe einer aktuellen Stellungnahme zwingend erforderlich sei um die Selbständigkeit auf Tragfähigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Im Übrigen wurde ein ärztliches sowie psychologisches Gutachten gefordert.
Mit Schreiben vom 14.11.2012 wurde die Klägerin zur Mitwirkung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung des Antrags erforderlich wäre, die persönliche Eignung der Klägerin zu überprüfen. Darüber hinaus sei die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbständigkeit unter Zuhilfenahme der Einschätzung einer fachkundigen Stelle durchzuführen. Auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung wurde Sie hingewiesen.
Nachdem die Klägerin der Aufforderung nicht nachkam wurde durch die Bescheide vom 03.12.2012 sowohl die Förderung zur Aufnahme der Selbständigkeit als auch die Gewährung von Einstiegsgeld versagt. Gegen beide Entscheidungen legte die Klägerin am 03.01.2013 Widerspruch ein, worauf Sie erneut durch Schreiben vom 08.01.2013 aufgefordert wurde eine aktuelle Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle, hier der Aktivsenioren und die Bestätigung einer Bank, dass Vermögensmittel nicht von der Bank gewährt werden könnten, bis 11.02.2013 vorzulegen. Als die Klägerin hierauf nicht reagierte, wurden mit den Bescheiden vom 14.02.2013 die Leistungen endgültig versagt. Gegen diese Entscheidungen legte die Klägerin am 01.03.2013 Klage ein die unter dem Aktenzeichen S 13 AS 252/13 geführt wurde.
III.
Zu den Meldeterminen am 13.09.2012 und 27.12.2012 war die Klägerin pünktlich erschienen. Anschließend machte sie ihre Reisekosten geltend, worauf das Jobcenter sie daraufhin wies, dass Fahrtkosten nur nach entsprechendem Nachweis, hier insbesondere durch Vorlage einer Fahrkarte gewährt werden können.
Daraufhin machte sie einen Betrag von 4,40 Euro für die Fahrt zu den Meldeterminen geltend. Mit Bescheid vom 29.05.2013 wurde die Gewährung der Fahrtkosten schriftlich abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 12.06.2013 Widerspruch ein, der durch Bescheid vom 19.08.2013 zurückgewiesen wurde.
Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 12.09.2013 erhobenen Klage die unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1105/13 geführt wurde.
IV.
Am 29.05.2013 teilte die Klägerin mit, dass sie ein Vorstellungsgespräch bei der Firma I. in G. habe, Fahrtkosten und Übernachtungskosten würden in Höhe von 280,00 Euro anfallen. Sie legte die Korrespondenz mit der Firma I. vor, die eine konkrete Einladung zu einem bestimmten Vorstellungstermin jedoch nicht enthielt.
Am 31.05.2013 wurde die Gewährung von Leistungen mündlich abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 31.05.2013 Widerspruch ein, worauf sie mit Sch...