Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 und Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Die XXXX geborene Klägerin stellte erstmalig am 12.01.2001 einen Antrag auf Versorgung nach dem OEG und machte einen sexuellen Übergriff durch einen Mitpatienten im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme am XX.XX.2000 geltend. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts B. vom 06.09.2001 (Az.: xxxxxx; Berufungsurteil des Landgerichts A-Stadt vom 30.04.2003, Az.: xxxxxxx, rechtskräftig seit 08.05.2003) hielt sich der Täter, Herr G.e, von Februar bzw. Anfang März 2000 bis XX.XX.2000 zur Kur in der psychosomatischen Klinik in B. auf. Die Klägerin befand sich zur Behandlung von Persönlichkeitsstörungen in der Zeit vom XX.XX.2000 bis XX.XX.2000 ebenfalls in stationärer Therapie in der Klinik. Die Klägerin und Herr G.e lernten sich während des Klinikaufenthaltes kennen. Die Klägerin ist am XX.XX.2022 mit Herrn G.e von der Klinik in ein Thermalbad gefahren und hat dann mit ihm einen Ausflug nach K. unternommen. Auf der Rückfahrt hat der Täter den PKW in einer Schneise am Waldrand geparkt. Er hat die Klägerin an den Handgelenken gepackt und sie vom Beifahrersitz auf den Rücksitz gezogen. Dort hat er sie zunächst gegen deren geäußerten Willen über der Bekleidung an Brüsten und dem gesamten Oberkörper angefasst. Weiterhin hat er versucht die Klägerin zu küssen, was diese jedoch verhindern konnte, indem sie ihren Kopf wegdrehte. Im Anschluss hat Herr G.e die Klägerin unter dem T-Shirt am Oberkörper angefasst, die Knöpfe an dem Oberteil sowie den BH geöffnet und die Brüste der Klägerin geküsst. Zudem hat er in die Hose der Klägerin gegriffen. Es ist der Klägerin jedoch gelungen seine Hand wieder abzuwehren und auch zu verhindern, dass er ihre Hose öffnet. Als Herr G.e die Hand der Klägerin über seiner Hose an sein Glied führte mit der Aufforderung es zu streicheln, zog diese ihre Hand wieder zurück. Nach ca. 30 Minuten hat Herr G.e von der Klägerin abgelassen und man ist gemeinsam in die Klinik zurückgefahren.
Mit Bescheid vom 28.07.2003 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung abgelehnt. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft habe nachgewiesen werden können, dass die Klägerin am XX.XX.2000 Opfer einer Gewalttat im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG geworden sei. Aus den beigezogenen zahlreichen medizinischen Berichten über die Klinikaufenthalte der Klägerin und der Befunde der behandelnden Ärzte sowie der eingeholten versorgungsfachärztlichen Stellungnahme sei jedoch zu entnehmen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und der erlittenen Tat nicht bestehe. Bereits seit vielen Jahren würden bei der Klägerin völlig unabhängig von der Tat zahlreiche seelische und psychosomatische Beschwerden vorliegen. Die sexuelle Nötigung vom XX.XX.2000, bei der es zu gewissen Berührungen gekommen sei und die unter geringer Gewaltanwendung stattgefunden hätten, sei nicht geeignet, den schon vorher bestandenen schweren seelischen Schaden dauerhaft zu verschlimmern. Eine Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem OEG könne daher bei der bestehenden Sachlage nicht erfolgen. Der hiergegen durch die Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14.10.2003 zurückgewiesen und die dagegen erhobene Klage (Az.: S 15 VG 11/03) unter dem 24.10.2007 zurückgenommen.
Am 23.10.2015 hat die Klägerin einen weiteren Antrag auf Opferentschädigung gestellt. Im Rahmen des Antrages macht die Klägerin mehrere schädigende Ereignisse in der Kindheit und Jugend im häuslichen Umfeld sowie in der Nachbarschaft gelten. Es sei zu emotionalen, physischen und psychischen Gewalterfahrungen seit der Geburt bis zu ihrem 16. Lebensjahr durch ihre Mutter, ihre Brüder und einen Nachbarn gekommen. Die Klägerin schilderte dabei die Überforderung ihrer alleinerziehenden Mutter. Es sei zu körperlichen Züchtigungen, Absperren von Zimmern der Wohnung bei Abwesenheit der Mutter, Beleidigungen und sexuellen Grenzüberschreitungen (Angefasst werden an Brüsten und Intimbereich, vaginales Einführen eines Bürstengriffs) der Mutter gekommen. Weiterhin schilderte sie sexuelle Übergriffe durch ihren Halbbruder A.. Sie verneinte jedoch sexuelle Übergriffe durch den Bruder T., welche sich aus diversen Befundberichten ergeben. Dort ist angegeben, dass der Bruder T. die Klägerin manchmal gefesselt habe und mehrmals vor der Schule sexuell missbraucht habe. Zudem habe es ständigen Streit innerhalb der Familie gegeben. Ihr Bruder T. sei ihr gegenüber brutal gewesen. Er habe Gegenstände nach ihr geworfen und sie mit einem Messer bedroht. Zwischen der Mutter der Klägerin und ihrem Bruder T. sei es häufig zu Schlägereien gekommen. Im Alter von sechs bis acht Jahren habe ihr ein Nachbar pornografische Bilder gezeigt. Polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen die Mut...