Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Verfassungsmäßigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe
Orientierungssatz
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe nach dem SGB 2 in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (juris: RBEG/SGB2/SGB12ÄndG) vom 24.3.2011 bestehen keinerlei Bedenken.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger beziehen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und haben bei dem erkennenden Gericht eine Reihe von Klageverfahren geführt. Im vorliegenden Verfahren wendeten sich die Kläger wiederum gegen die Bewilligung der Leistungen, hier für den Zeitraum Januar bis Juni 2011, über den der Beklagte mit Bescheid vom 17.11.2010 und in der Konsequenz nachfolgenden Änderungsbescheiden entschieden hatte. Der hiergegen im Hinblick auf die Einkommensanrechnung sowie die Kosten der Unterkunft eingelegte Widerspruch wurde nach Ergehen der Änderungsbescheide mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 31.03.2011 Klage erhoben.
Nachdem im vorliegenden Verfahren wegen divergierender Einkommensanrechnung weitere endgültige wie vorläufige Leistungsbescheide ergangen waren, bewilligte der Leistungsträger mit Änderungsbescheid vom 03.05.2011 schließlich weitere Leistungen für den vorliegend streitigen Leistungszeitraum. Insoweit ist das Verfahren einvernehmlich für erledigt erklärt worden.
Das Klageverfahren wurde in der Konsequenz lediglich wegen der gerügten Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen des Grundsicherungsrechts im Hinblick auf die Höhe der Regelleistungen fortgeführt.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Änderung der Leistungsbescheide vom 17.11.2010 und 24.02., 4. und 29.03., 28.04. und 03.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2011 in der Gestalt dessen Änderungsbescheides vom 17.03.2011 zu verpflichten, den Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in verfassungsrechtlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragte
die Klage abzuweisen
und sieht insbesondere bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen einen weitergehenden Leistungsanspruch der Kläger nicht begründet.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung zudem beantragt,
die Sprungrevision zuzulassen
und diesbezüglich ihre schriftliche Einverständniserklärung in der mündlichen Verhandlung abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Leistungsakten des Beklagten.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten in der Fassung der Änderungsbescheide im vorliegenden Leistungs- und Klageverfahren für den Leistungszeitraum Januar bis Juni 2011 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09./17.03.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht ihren Rechten gemäß § 54 SGG.
Das Begehren der Kläger ist insoweit erledigt, als dies auf die streitige Leistungsbewilligung für den Zeitraum Januar bis Juni 2011 im Hinblick auf die Anrechnung erzielter Einkünfte der Klägerin zu 1. sowie die Kosten der Unterkunft gerichtet war, einvernehmlich erledigt.
Im Übrigen ist die Klage wegen der Geltendmachung höherer Regelleistungen für die Kläger aber unbegründet. Die bewilligten Regelleistungen entsprechen nach den erfolgten Änderungen den ab 01.01.2011 gesetzlich zu gewährenden Leistungen. Diesbezüglich hält die erkennende Kammer eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gemäß Gesetz vom 24.03.2011 - BGBl. I S.453 - in Ausführung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BvL 1 ff./09, BVerfGE 125 S. 175 ff. - für verfassungsrechtlich im Hinblick auf die gesetzliche Berücksichtigung der Regelbedarfe unbedenklich. Bezüglich der Darstellung des gesetzlichen Verfahren, der Berechnung der Regelbedarfe und der verfassungsrechtlichen Erwägungen verweist die Kammer insoweit auf die Ausführungen der im Gesetzgebungsverfahren am Entwurf des Fortentwicklungsgesetzes zum SGB II beteiligten Mitarbeiter des BMAS, in: Groth/Luik/Sibel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, Baden-Baden 2011, S. 67 ff.; insoweit werden die dortigen Ausführungen auch zur Grundlage der vorliegenden Entscheidung erklärt (entsprechend auch § 136 Abs. 3 SGG).
Die Kammer ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Neufassung des Grundsicherungsrechts des SGB II mit Rückwirkung zum 01.01.2011 in Ausführung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 die im Rahmen der Gewaltenteilung zu berücksichtigende "Einschätzungsprärogative" des Gesetzgebers bezüglich der Ausgestaltung d...