Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vorliegend die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1966 geborene Kläger erwarb - soweit nach Aktenlage bekannt - den Hauptschulabschluss und absolvierte eine Ausbildung zum Straßenbauer. Sein Lebenslauf ist durch häufige Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie wiederholter Haftstrafen seit 1992 geprägt. Im Jahr 2003 nahm der Kläger an einer sechsmonatigen Alkoholentziehungsmaßnahme teil. In den Jahren bis 2012 übte der Kläger verschiedene meist eher kurzfristige Beschäftigungen als Produktionshelfer bei wechselnden Arbeitgebern aus. Daneben war er auch selbstständig im Bereich Schreib- und Büroservice tätig. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand für diese Tätigkeit nicht. Von Februar 2014 bis April 2015 verbüßte der Kläger eine Haftstrafe. Am 11. Juli 2015 erlitt er einen Schlaganfall. Vom 24. Juli bis zum 21. August 2015 absolvierte er sodann eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme im D. Neurozentrum E. in F.. Aus dieser wurde er nach Einschätzung der Ärzte der Reha-Klinik mit einem Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten in einem Umfang von sechs Stunden und mehr täglich entlassen.
Am 7. Januar 2016 beantragte der Kläger wegen des erlittenen Hirninfarkts die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass in dem Zeitraum vom 7. Januar 2011 bis 6. Januar 2016 nur 19 Monate mit Pflichtbeiträgen enthalten seien. Damit seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es liege auch kein Fall der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach§ 43 Abs. 5 SGB VI vor. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2016 als unbegründet zurück. Der Kläger erhob gegen die Entscheidung am 22. Juli 2016 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück (Az. S 47 R 387/16 ), die mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2016 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen zurückgewiesen wurde. Die Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 20. September 2017 (Az. L 2 R 617/16 ) zurück. Weder zum Zeitpunkt des Hirninfarktes im Juli 2015 noch bei Antragstellung im Januar 2016 seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt.
Vom 27. September 2016 an war der Kläger erneut inhaftiert. Während der damaligen Haftzeit beantragte er im Januar 2018 unter Darlegung eines chronischen Alkoholabusus die Gewährung einer Entwöhnungsbehandlung. Die behandelnde Anstaltsärztin gab in ihrem Bericht vom 24. Januar 2018 als Diagnose eine Alkoholabhängigkeit an und dass beim Kläger seit dem 30. Lebensjahr ein vermehrter, zunächst wöchentlicher und später täglicher Alkoholkonsum bis hin zum Kontrollverlust festzustellen sei.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes gewährte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Entwöhnungsmaßnahme. Diese wurde jedoch nicht durchgeführt, da die zunächst dafür vorgesehene vorzeitige Entlassung des Klägers sich seinerzeit nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt nicht realisieren ließ.
Nach Verbüßung der Haftstrafe beantragte der Kläger im März 2019 die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Schreiben vom 13. März 2019 bat die Beklagte den Kläger um Übersendung eines Berichtes seines behandelnden Arztes und um Mitteilung, ob er sich noch in Haft befände. Nachdem die Beklagte den Kläger mehrfach erinnert hatte, teilte der Kläger am 20. Juni 2019 mit, dass der Arztbericht der Hausärztin mangels Krankenversicherungsschutzes nicht erstellt werden könne. Die Beklagte forderte daraufhin den Arztbericht direkt bei der vom Kläger benannten Ärztin an.
Der Kläger beantragte bereits am 19. Juni 2019 vor dem SG Osnabrück einstweiligen Rechtsschutz (Az. S 28 R 204/19 ER ) und begehrte insbesondere die Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung sowie eines Zuschusses für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B/BE/C/CE. Den Antrag lehnte das SG Osnabrück mit Beschluss vom 15. Juli 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 1 R 271/19 B ER ) mit Beschluss vom 26. August 2019 zurück.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers sodann mit Bescheid vom 18. September 2019 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger insbesondere mit seiner Schwerbehinderung. Zudem begab er sich in die Behandlung bei seiner Hausärztin G..
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2019 zurück. Unter Berücksichtigung seiner Gesundheitsstörungen in Form eines Zustandes nach Schlaganfall unklarer Herkunft am 11. Juli 2015 mit Sprach- und Bewegungsstörungen und bestehender Gesichtsfeldlähmung rec...