Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012 verurteilt, die der Klägerin zu 1) gewährten Leistung als Zuschuss zu gewähren; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat den Klägern 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende) für den Zeitraum Juni und Juli 2012 als Zuschuss statt als Darlehen.
Die Klägerin zu 1) und ihr ehemaliger Lebenspartner, die zusammen vier Kinder haben, lebten zunächst gemeinsam in B-Stadt. Ihnen steht als Erbengemeinschaft das Eigentum an zwei Eigentumswohnungen in einem Reihenendhaus (Erd- und Dachgeschoss) in B-Stadt zu. Diese Wohnungen haben sie im Jahr 2009 geerbt.
In dem hier streitigen Zeitraum lebten die Klägerin zu 1) und der Vater ihrer Kinder bereits getrennt, dabei lebte in der oberen Eigentumswohnung der Doppelhaushälfte der älteste Sohn der Klägerin zu 1), in der anderen der Kindsvater. Drei der gemeinsamen Kinder - die Kläger zu 2) bis 4) - lebten bei der Klägerin zu 1), hatten aber regelmäßig Umgang mit ihrem Vater. Über den Umgang hatten sich die Klägerin zu 1) und der Kindsvater dergestalt geeinigt, dass die Kläger zu 2), 3) und 4) die Hälfte der Zeit bei der der Klägerin zu 1) und die Hälfte bei ihrem Vater verbringen.
Die Klägerin zu 1) beantragte im Mai 2012 für sich und ihre drei Kinder Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte holte Gutachten zum Wert der Eigentumswohnungen ein. Nach dem Gutachten des Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt B-Stadt beläuft sich der Wert der oberen Eigentumswohnung mit 39 m² auf 38.000 € und der Wert der unteren Eigentumswohnung mit 63 m² auf 64.000 €.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 gewährte der Beklagte den Klägern darlehensweise Leistungen nach dem SGB II für Juni und Juli 2012. Die Bewilligung erfolgte vorläufig mit der Begründung, dass die Klägerin zu 1) selbstständig sei und das Einkommen für die Bewilligungszeitraum noch nicht feststehe.
Dagegen legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein und begehrte die Leistungen als Zuschuss statt als Darlehen. Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie könne die Eigentumswohnungen nicht verwerten. Der Verkauf sei nicht zumutbar. Würde sie den Miteigentümer und Vater ihrer Kinder dazu zwingen, würde das ihre Kinder ihres Lebensmittelpunktes beim Vater berauben. Denn die Kinder verbringen die Hälfte des Monats bei ihrem Vater. Daraus ergebe sich eine besondere Härte. Der Kindsvater würde einem Verkauf freiwillig nicht zustimmen. Daher sei die Leistung als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren.
Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2012 zurück.
Dagegen richtet sich die am 11. September 2012 erhobene Klage.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. August 2012 zu verurteilen, den Klägern die bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren.
Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2015 sowie die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen aber aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid vom 29. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2012 ist rechtswidrig soweit der Klägerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss versagt worden sind und verletzt die Klägerin zu 1) in ihren Rechten, denn sie hat einen Anspruch auf Gewährung der Leistungen als Zuschuss statt als Darlehen.
I.
Hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) ist die Klage unzulässig, denn die Klage wurde erst am 30. Oktober 2012 und damit außerhalb der Klagefrist nach § 87 SGG (Sozialgerichtsgesetz) erhoben.
II.
Im Übrigen - hinsichtlich der Klägerin zu 1) - ist die Klage zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und auch begründet.Die Klägerin zu 1) erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 SGB II; insbesondere war sie hilfebedürftig i. S. den § 9 Abs. 1 SGB II.
Die Berechnung der darlehensweise erbrachten Leistungen des Beklagten ist hier nicht Streitgegenstand. Streitgegenständlich ist allein noch die Frage, ob die für den Zeitraum Juni und Juli 2012 gewährten Leistungen zu Recht darlehensweise gewährt worden sind oder ob sie als Zuschuss gewährt hätten werden müssen. Hier hätten die Leistungen als Zuschuss gewährt werden müssen. Für eine darlehensweise Ge...