Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag. Arbeitslosengeld II. Berechnung der Mindesteinkommensgrenze. Unterkunftskosten. Aufteilung nach Kopfteilen der Unterkunftsnutzer. Wohngeld. Gleichbehandlungsgrundsatz
Orientierungssatz
1. Bei der Berechnung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 findet § 6a Abs 4 S 2 BKGG 1996 keine Anwendung.
2. Auf Grund der unterschiedlichen Berücksichtigung von Wohngeld im Kinderzuschlagsrecht und nach dem Recht des SGB 2 ist zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art 3 Abs 1 GG eine einschränkend Auslegung des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 dahingehend geboten, dass bei der Berechnung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG 1996 das Wohngeld anteilig zu berücksichtigen ist.
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 07. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kinderzuschlag in Höhe von 140,00 Euro monatlich für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006.
Die Klägerin wohnt mit ihrer 1997 geborenen Tochter V.-F. und dem 2001 geborenen Sohn J. in einem gemeinsamen Haushalt. J. wurde für die Zeit vom 19. August 2004 bis zum 30. April 2007 ein Grad der Behinderung von 50 sowie das Merkzeichen G zuerkannt. Während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums bezog die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 633,00 € monatlich (21,10 € kalendertäglich). Sie bezog auch Wohngeld für sich und ihre beiden Kinder in Höhe von 96,00 € monatlich für die Zeit von Januar bis Juli 2005, 113,00 € für die Monate August und September 2005, 162,00 € für die Monate Oktober und November 2005 sowie 189,00 € für die Zeit von Dezember 2005 bis Juni 2006. Ferner erhielt sie während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums Kindergeld in Höhe von 154,00 € monatlich je Kind und vom Vater ihres Sohnes Unterhaltsleistungen in Höhe von 200,00 € monatlich für die Monate Januar bis März 2005, 171,00 € monatlich für die Zeit von April bis Juni 2005 und 177,00 € monatlich für die Zeit ab Juli 2005. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII wurden für J. nicht erbracht.
Für ihre bis zum 31. Juli 2005 genutzte Wohnung (2 Zimmer, 42 qm²) zahlte sie eine Bruttowarmmiete von 348,39 € (Nettokaltmiete 262,29 €, Betriebskosten 32,34 €, Heizkosten 53,76 €). Für ihre zum 01. Juni 2005 angemietete derzeitige Wohnung (3 Zimmer, 60 qm²) zahlte sie für die ersten beiden Monate - während dieser Zeit renovierte die Klägerin diese Wohnung - lediglich Nebenkosten in Höhe von 100,00 €; ab dem 01. August 2005 beträgt die Bruttowarmmiete 370,00 € (270,00 € Nettokaltmiete, 45,00 € Heiz- und Warmwasserkosten, 55,00 € sonstige Nebenkosten). Die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin betrugen im Jahre 2005 35,39 € monatlich und im Jahre 2006 30,43 € monatlich. Darüber hinaus zahlte sie Beiträge zu einer nach § 82 Einkommenssteuergesetz geförderten Altersvorsorge (“Riester-Rente„) in Höhe von 5,00 € monatlich während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums. Sie ist Eigentümerin eines PKW (Erstzulassung Mai 1996), welchen sie im März 2002 für 5.000 € erwarb. Darüber hinaus verfügen sie und ihre Kinder nicht über Vermögen (Gegenstände), deren Wert 4.850 € pro Person überschreitet.
Am 26. Juli 2005 beantragte die Klägerin die Zahlung eines Kinderzuschlages. Wegen fehlender Mitwirkung versagte dies die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2005. Nachdem die Klägerin weitere Unterlagen eingereicht hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07. März 2006 den Antrag auf Kinderzuschlag ab, da die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. November 2005 “nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 18. Februar 2006„ (gemeint offensichtlich: vom 07. März 2006) zurück, da durch diesen Bescheid die Versagung des Kinderzuschlags geändert worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 - wegen dessen Inhalts wird auf Blatt 71 bis 74 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen - wies diese den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 07. März 2006 zurück.
Mit ihrer am 29. Mai 2006 erhobenen, nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2006 lehnte die Beigeladene den Antrag der Klägerin vom 31. Januar 2006 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II - SGB II - (Arbeitslosengeld II) für die Zeit vom 31. Januar bis zum 30. Juni 2006 ab, da das anrechenbare Einkommen der Klägerin ihren Bedarf um 5,57 € monatlich übersteige. Für die...