Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Verfassungsmäßigkeit. Grundfreibetrag für minderjähriges Kind kein Kinderfreibetrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Freibetrag des § 12 Abs 2 Nr 1a SGB 2 schützt nur das Vermögen des jeweiligen Kindes, mindert aber nicht das zu berücksichtigende Vermögen der Eltern, stellt also keinen den Eltern zugute kommenden Kinderfreibetrag dar.

2. Der Leistungsträger darf dem Hilfebedürftigen dessen berücksichtigungsfähiges Vermögen Monat für Monat erneut entgegenhalten, solange und soweit es nicht tatsächlich verbraucht worden ist; eine lediglich fiktive Berechnung des Vermögensverbrauchs ist nicht statthaft.

3. Die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit ist mit Art 14 Abs 1 GG vereinbar.

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.

Der am ... geborene Antragssteller beantragte am 8. November 2006 für sich sowie seine am ... geborene Ehegattin, den ... geborenen Sohn ... und die ... geborene Tochter ... Leistungen nach dem SGB II. Auf dem Zusatzblatt 3 zur Feststellung der Vermögensverhältnisse (Bl. 139 f. der Akte der Antragsgegnerin) gab der Antragsteller an, dass die Bedarfsgemeinschaft über das folgende Vermögen verfüge:

1. Girokonto ... bei der ...

6.000,00 €

2. Girokonto ... bei der ...

2.200,00 €

3. Sparbuch ... bei der ...

(Kontoinhaber: der Antragsteller):

1.019,00 €

4. Sparbuch ... bei der ...

(Kontoinhaber: die Ehefrau):

381,00 €

5. Sparbücher ... und ... bei der ...

(Kontoinhaber: die Kinder):

2.207,00 €

6. Investmentfonds

(Kontoinhaber: der Antragsteller):

3.665,00 €

7. Bausparvertrag:

2.480,00 €

Dies ergibt für den Antragsteller und seine Ehefrau ein Vermögen in Höhe von insgesamt 15.745,00 € und für ihre Kinder in Höhe von insgesamt 2.207,00 €.

Aus den vom Antragsteller beigefügten Kopien der Sparbücher bzw. Kontoauszüge ergibt sich folgendes Vermögen:

1. Girokonto ...

8.652,35 €

 am 02.11.2006 (Bl. 144 der Akte der Antragsgegnerin)

2. Girokonto ...

2.198,04 €

 am 11.10.2006 (Bl. 161 der Akte der Antragsgegnerin)

3. Sparkonto ...

1.019,59 €

 am 19.06.2006 (Bl. 142 der Akte der Antragsgegnerin)

4. Sparkonto ...

 381,25 €

 am 20.06.2006 (Bl. 143 der Akte der Antragsgegnerin)

5 a. Sparkonto ...

 695,03 €

 am 31.07.2006 (Bl. 142 der Akte der Antragsgegnerin)

5 b. Sparkonto ...

1.512,69 €

 am 31.07.2006 (Bl. 142 der Akte der Antragsgegnerin)

Dies ergibt für den Antragsteller und seine Ehefrau ein Vermögen in Höhe von insgesamt 12.251,23 € und für ihre Kinder in Höhe von insgesamt 2.207,72 €. Bereits früher nachgewiesen hatte der Antragsteller den Wert einer fondsgebundenen Lebensversicherung in Höhe von 3.665.52 € (nachgewiesen zum Stand 30.09.2005, Bl. 82 der Akte der Antragsgegnerin) sowie des Bausparvertrages mit der Nummer ... bei der ... in Höhe von 2.480,99 € (nachgewiesen zum Stand 31.12.2005, Bl. 78 der Akte der Antragsgegnerin). Dies führt in der Summe zu einem Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau in Höhe von 18.397,74 €. Ein weiterer Bausparvertrag bei der ... mit der Kontonummer ... wurde zum 31. August 2006 an den Antragsteller in Höhe eines Betrages von 5.112,92 € ausgezahlt, wobei der Betrag ein Darlehen in Höhe von 2.786,12 € enthielt (Bl. 141 der Akte der Antragsgegnerin). Aus den Kontoauszügen des Girokontos ... ergibt sich zudem eine monatliche Einzahlung auf das Bausparkonto ... in Höhe von jeweils 150,00 € (vgl. etwa Bl. 147, 150, 156 der Akte der Antragsgegnerin).

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Leistungsgewährung mit Bescheid vom 8. Januar 2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei, da er seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen vor allem aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern könne. Das zu berücksichtigende Vermögen übersteige die Grundfreibeträge.

Der Antragsteller legte am 19. Januar 2007 Widerspruch ein gegen den Bescheid vom 08. Januar 2007. Zugleich stellte er einen erneuten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, über den bislang nicht entschieden ist.

Mit dem am 12. Februar 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin die Grundfreibeträge der Kinder von jeweils mindestens 3.100,00 € zu berücksichtigen versäumt habe. Außerdem sei das Bausparvermögen zweifach und damit unzulässigerweise berücksichtigt worden. Ferner habe es die Antragsgegnerin versäumt, die monatlichen Aufwendungen des Antragstellers in Abzug zu bringen. Er benötige ca. 860,00 € monatlich für die Wohnkosten (Kreditrückführung: 650,00 €; Nebenkosten: 210,00 €). Außerdem sei der Antr...

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