Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Lebensversicherung. offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. besondere Härte
Leitsatz (amtlich)
1. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 liegt nur dann vor, wenn die Verwertung des Vermögens zu dessen "Verschleuderung" führen würde. Auch erhebliche Verluste bei der Vermögensverwertung sind hinzunehmen.
2. Eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 setzt eine atypische Sachlage voraus, die beim Verkauf von Lebensversicherungen auch dann nicht anzunehmen wäre, wenn der Rückkaufswert um mehr als die Hälfte hinter den erbrachten Beiträgen zurückbliebe.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Der ... geborene Antragsteller und seine ... geborene Ehefrau verfügten im Jahr 2005 unter anderem über ein Depot bei der ... mit Geldanlagen in Höhe von insgesamt 62.884,95 €. Der Antragsteller ließ sich zwischen dem 4. Juli 2005 und dem 2. August 2005 aus diesem Depot einen Gesamtbetrag in Höhe von 60.000,00 € auszahlen.
Mit diesem Geld sowie weiterem vorhandenen Vermögen schlossen der Antragsteller und seine Ehefrau bei der ..., am 25. August 2005 zwei Lebensversicherungen für einen Zeitraum bis zum 7. Oktober 2011 ab und legten hierfür jeweils 33.010,00 € an. Die Lebensversicherungsverträge enthielten die Klausel, dass der Vertrag, aus welchem Grunde auch immer, erst ein Jahr nach Beginn der Laufzeit aufgelöst werden könne.
Den auf dem Depot verbliebenen Restbetrag in Höhe von 2.884,05 € hoben der Antragsteller und seine Ehefrau am 30. November 2005 ab.
Aus dem im Depot gelagerten Vermögen erzielten der Antragsteller und seine Ehefrau im Jahr 2005 einen Kapital- bzw. Zinsertrag in Höhe von 965,90 €, der zum 31. Dezember 2005 gutgeschrieben wurde.
Ein Rückkauf der Lebensversicherungen war nach Angaben des Antragstellers am 30. November 2006 hinsichtlich seines eigenen Vertrages mit einem Kurswert von 0,888 v. H., also einem Abschlag von 3.697,12 € (11,2 Prozent), bzw. hinsichtlich des Vertrages seiner Frau mit einem Kurswert von 0,921 v. H., also einem Abschlag von 2.607,79 € (7,9 Prozent) möglich.
Der Antragsteller beantragte erstmals am 1. Dezember 2005 für sich, seine Ehefrau sowie die ... und ... geborenen Kinder Leistungen nach dem SGB II. Die Lebensversicherungen bei der ... Bank gab er dabei im Rahmen der Angaben hinsichtlich des zu berücksichtigenden Vermögens nicht an.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller und den weiteren Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 13. Januar 2006 Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006. Mit Bescheid vom 13. März 2006 änderte die Antragsgegnerin ihre Bewilligung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006, mit Bescheid vom 21. März 2006 für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Mai 2006 und mit Bescheid vom 27. April 2006 für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006.
Am 8. Mai 2006 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Fortzahlung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Angaben über die beiden Lebensversicherungsverträge bei der ... Bank machte er dabei erneut nicht.
Die Antragsgegnerin bewilligte ihm mit Bescheid vom 10. Mai 2006 Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 in Höhe von 359,19 €.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2006 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 in Höhe von monatlich 359,19 € auf. Zugleich lehnte sie mit weiterem Bescheid vom 19. Juni 2006 den Antrag des Antragstellers vom 8. Mai 2006 ab.
Am 9. August 2006 stellte der Antragsteller einen Neuantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich, seine Ehefrau sowie die beiden Kinder. Auf dem Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens gab der Antragsteller eine Lebensversicherung bei einer Sparkasse mit einem Auszahlungsbetrag bei Rückkauf in Höhe von 7.458,00 € an. Beigefügt war ein entsprechendes Schreiben der ... Lebensversicherung ... Die beiden Lebensversicherungsverträge bei der ... Bank erwähnte der Antragsteller abermals nicht.
Mit Bescheid vom 29. September 2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und - als weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft - dessen Ehefrau sowie dem im Jahr ... geborenen Sohn ... Leistungen für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 30. September 2006 in Höhe von 837,47 €. Der Sohn ... wurde nicht mehr berücksichtigt, da er sich seit dem 1. August 2006 in einer Ausbildung befindet.
Am 16. Oktober 2006 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und gab dabei unter ander...