Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Heizkostennachforderung. Verrechnung mit Stromkostenguthaben

 

Orientierungssatz

Eine Heizkostennachforderung stellt auch dann in voller Höhe einen Bedarf für Unterkunft und Heizung dar, wenn der Energieversorger sie mit einem Stromkostenguthaben verrechnet und sich der Nachzahlungsbetrag dadurch verringert hat.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.04.2022; Aktenzeichen B 4 AS 8/21 R)

 

Tenor

1. Der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, seinen Bescheid vom 26. Januar 2018 abzuändern und der Klägerin weitere Grundsicherungsleistungen für Kosten der Unterkunft des Monats Februar 2018 in Höhe von 92,01 € zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine durch den Energielieferanten durchgeführte Verrechnung von aus dem Regelsatz gespeistem Stromkostenguthaben mit einer Heizkostennachforderung zu einer Verringerung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) führt.

Die Klägerin bezog laufende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II durch den Beklagten in wechselnder Höhe. Sie lebte im streitbefangenen Streitraum mit fünf weiteren Personen in einem Haushalt, ohne mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Sowohl die Strom- wie auch die Heizgasversorgung des Haushaltes erfolgten durch die … Stadtwerke, deren Vertragspartner die Klägerin war.

Mit Bescheid vom 2. August 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin, wegen einer Sperrzeitprüfung vorläufig, Leistungen für September 2017 bis Februar 2018. Für die Monate Januar und Februar 2018 erfolgte durch Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2017 die Anpassung der Regelbedarfshöhe bei fortbestehender Vorläufigkeit.

Unter dem 16. Januar 2018 rechnete der Energieversorger mit Fälligkeit zum 5. Februar 2018 den Jahresenergieverbrauch für das Jahr 2017 gegenüber der Klägerin ab. Für die Gasversorgung stellte er insgesamt 2.998,99 € in Rechnung. Nach Abzug der insgesamt, also auch für Strom, geleisteten Vorauszahlungen ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 44,93 €. Der Beklagte hatte ausweislich der Leistungsbescheide für das Jahr 2017 insgesamt 370,03 € Bedarf der Klägerin für Heizenergie berücksichtigt.

Aufgrund der Abrechnung erließ der Beklagte unter dem 26. Januar 2018 einen Änderungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für den Monat Februar 2018, in welchem er aus der Nachforderung 37,79 € Heizkosten, bei Wegfall der zuvor berücksichtigten Abschlagszahlung, berücksichtigte.

Eine abschließende Entscheidung über den Bewilligungszeitraum ist nicht ergangen.

Am 19. Juli 2018 stellte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Überprüfung des Änderungsbescheides vom 26. Januar 2018. Neben der Höhe der übernommenen Nachzahlung monierte sie dabei die fehlende Berücksichtigung des Betriebsstroms der Heizungsanlage.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2018 lehnte der Beklagte eine Abänderung des Bescheides vom 26. Januar 2018 ab, da der Bescheid lediglich zu Gunsten der Klägerin falsch sei. Es hätte lediglich ein Betrag in Höhe von 1/6 der durch den Versorger noch geforderten 44,93 €, mithin 7,48 € berücksichtigt werden dürften. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 31. August 2018 wies der Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2018 zurück. Zwar habe der zu überprüfende Bescheid richtigerweise nach § 41a SGB II ergehen müssen, rechnerisch sei die Klägerin aber nicht belastet. Es sei richtig, den Betrag nach durchgeführter Verrechnung des Versorgers zugrunde zu legen, da nur bestehende Forderungen als Bedarf anerkannt werden könnten. Durch die Aufrechnung des Versorgers sei die Heizkostennachforderung jedoch bereits zu großen Teilen erloschen. Im umgekehrten Falle würde auch ein Guthaben nur in der so reduzierten Höhe angerechnet. Auch bei Berücksichtigung des Betriebsstroms in pauschalierter Form sei die Klägerin noch überzahlt.

Gegen die ablehnenden Überprüfungsentscheidungen hat die Klägerin am 30. Dezember 2018 Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben.

Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Zudem meint sie, dass Rückzahlungen aus Haushaltsenergie, wie in § 22 Abs. 3 SGB II festgelegt, auch dann außer Betracht bleiben müssen, wenn Strom und Gas von einem Versorger bezogen werden.

Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2020 bezüglich des Betriebsstroms einen Teilvergleich geschlossen haben, beantragt die Klägerin,

den Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2018 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, seinen Bescheid vom 26. Januar 2018 abzuändern und der Klägerin weitere Grundsicherungsleistungen für Kosten der Unterkunft des Monats Februar 2...

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