Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2017 verpflichtet über den Antrag des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach § 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1995 geborene Antragsteller stellte am 08.01.2016 einen Antrag auf Hilfen nach § 67 ff. SGB XII und schilderte darin seine Problemlagen. Er habe nur einen befristeten Untermietvertrag beim Verein L., der am 30.03.2016 auslaufe. Er habe bisher noch keine eigene Wohnung gefunden und benötige Unterstützung um sein Leben zu organisieren.
Der Sozialdienst der Beklagten führte ein Gespräch mit dem Kläger durch und hielt die Ergebnisse in einer Stellungnahme vom 09.03.2016 fest. Danach habe der Kläger beschrieben, dass er in vielen Bereichen des Alltages Unterstützung brauche. Im Haushalt der Eltern habe er nie Aufgaben übernommen. Sein Geld gebe er immer sofort wieder aus. Es wird beschrieben, dass der Kläger insbesondere bei den administrativen Aufgaben häufig überfordert sei und sich bei einem Misserfolg schnell zurückziehe. Er habe es weder bei seiner Mutter noch bei seinem Vater ausgehalten. Faktisch bestehe derzeit keine Obdachlosigkeit, jedoch werde der Vertrag mit dem L… immer nur um drei Monate verlängert. Seit er Leistungen nach dem SGB II bekomme, sei die finanzielle Situation gesichert. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass der Kläger zwar an keiner Behinderung leide, jedoch aufgrund seiner Aussagen und seines Verhaltens noch sehr unreif und unselbstständig wirke.
Mit Bescheid vom 31.05.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger bereits bei Antragstellung nicht von Obdachlosigkeit bedroht gewesen sei. Er erhalte Leistungen nach dem SGB II, so dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Für die Unterstützung im Alltag könne er sich an den Jugendscout wenden.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass bei ihm besondere Lebensverhältnisse durch eine Problembündelung bestünden. Das Zimmer in der Obdachlosenunterkunft sei keine gesicherte Unterkunft und sorge zudem für eine soziale Ausgrenzung. Die Beratungsangebote des Jugendscouts würden sich nicht mit seinen Problemfeldern decken. Er bedürfe einer Betreuungsassistenz.
Am 24.11.2016 legte er einen Betreuungs- und Wohnraumnutzungsvertrag mit dem L… vor, der bis zum 31.03.2017 befristet war.
Mit Bescheid vom 09.01.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass bei dem Kläger keine besonderen Lebensverhältnisse bestünden. Der Kläger habe eine Unterkunft, die vom Jobcenter bezahlt werde. Die Probleme des Klägers seien keine besonderen Lebensverhältnisse, sondern Schwierigkeiten bei der Verselbstständigung, die in unterschiedlicher Ausprägung auch bei anderen Altersgenossen vorkommen. Soziale Schwierigkeiten im Sinne einer Ausgliederung aus der Gesellschaft seien nicht erkennbar. Der Kläger könne Hilfen zur Eingliederung in Arbeit vom Jobcenter beanspruchen und zudem den Jugendscout aufsuchen.
Mit der am 09.02.2017 bei dem Sozialgericht Speyer erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Im Rahmen des Klageverfahrens legte der Kläger eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. S… vom 03.03.2017 zur Einschätzung eines möglichen Hilfebedarfes vor. Danach bestünden bei dem Kläger verschiedene Problemkonstellationen. Aus eigener Kraft könne er sich aus dieser komplexen Situation sich nicht befreien. Der Kläger sei im 11. Lebensjahr mit der Scheidung der Eltern konfrontiert worden. Er sei Vater eines fünfjährigen Sohnes, der bei Pflegeeltern lebe. Die Mutter des Kindes, die gleichzeitig seine Freundin sei, lebe ebenfalls im Wohnheim. Der Kläger habe einen Hauptschulabschluss. Eine Bäckerlehre habe aufgrund einer Mehlstauballergie abgebrochen werden müssen. Er sei nicht in der Lage alleine die Haushaltsführung zu regeln. Zudem habe er gesundheitliche Probleme. Dem angebotenen Jugendscout fehle es an Fachlichkeit und Erfahrung.
Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, dass er als Wohnungsnotfall gelte und von Obdachlosigkeit bedroht sei. Als er aus der Wohnung des Vaters geworfen wurde, habe ihn der Verein vor der Obdachlosigkeit bewahrt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2017 zu verurteilen, über seinen Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und führt aus, dass der Kläger die begehren Beratungsleistungen bereits aus dem Betreuungsvertrag erhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt d...