Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines nachgehenden Anspruchs auf Krankenversicherung
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Krankengeld setzt nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 5 voraus, dass eine Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. An der der hierzu erforderlichen Versicherteneigenschaft fehlt es u. a., wenn die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB 5 für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligte Maßnahme bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war. Der nach § 19 Abs. 2 S. 1 SGB 5 vorgesehene sog. nachgehende Leistungsanspruch ist auf Fälle von vorneherein absehbar kurzfristiger Überbrückungszeiten bis zum Beginn eines neuen Versicherungsverhältnisses beschränkt. Er verdrängt die ansonsten vorrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 nur dann, wenn bei einer prognostischen Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass der Versicherte innerhalb eines Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen wird.
Tenor
Der Antrag, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, Krankengeld ab dem 15. Januar 2015 zu gewähren, wird abgelehnt.
Kosten des Antragsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Frage, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin Krankengeld ab dem 15. Januar 2015 zahlen muss. Die 1982 geborene und bei der Antragsgegnerin gegen das Risiko der Krankheit versicherte Antragstellerin war ab dem 28. Oktober 2013 Teilnehmerin einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund getragen wurde. Ab dem 24. November 2014 erkrankte die Antragstellerin bei der Diagnose F 41.2 G (später G 54.2) arbeitsunfähig (au). Die Arbeitsunfähigkeit (AU) wurde der Antragstellerin bis zum 9. Januar 2015 fortlaufend attestiert. Für die Zeit vom 24. November bis zum 28. Dezember 2014 zahlte die Deutsche Rentenversicherung Bund das der Antragstellerin während der Maßnahme zustehende Übergangsgeld fort. Die Antragsgegnerin bewilligte sodann Krankengeld für die Zeit vom 29. Dezember 2014 bis zum 9. Januar 2015. Am 12. Januar 2015 unternahm die Antragstellerin den Versuch, die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben wieder aufzunehmen. Bereits am 14. Januar 2015 musste sie den Versuch abbrechen. Am Folgetag, also am 15. Januar 2015, stellte der Facharzt für Allgemeinmedizin D. der Antragstellerin eine neuerliche AU-Bescheinigung aus, nunmehr aufgrund der Diagnose J 06.9 G. Am 16. Januar 2015 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Antragsgegnerin mit, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben habe schon mit dem 28. Dezember 2014 geendet. Die Antragsgegnerin zahlte der Antragstellerin aufgrund der Krankschreibung vom 15. Januar 2015 kein Krankengeld mehr. Sie verwies vorläufig darauf, den Tatbestand einer fortbestehenden Versicherungspflicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund abzuklären. Mit ihrem am 21. April 2015 eingegangenen Antrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren, Krankengeld für die Zeit ab dem 15. Januar 2015 zu erhalten, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beim erkennenden Gericht weiter. Sie trägt vor, zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts dringend auf die Zahlung des Krankengeldes angewiesen zu sein. Sie verweist auf ihre Erkrankung G 54.2 sowie auf ihre Schwangerschaft mit einem durch den Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe E. am 12. März 2015 für die Zeit ab diesem Tag bestätigten, absoluten Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Die Antragstellerin beantragt sinngemäß nach ihrem Vortrag im schriftlichen Verfahren, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, Krankengeld für die Zeit ab dem 15. Januar 2015 zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzuweisen. Die Antragsgegnerin stellt nunmehr auf eine fehlende Mitgliedschaft der Antragstellerin zum Zeitpunkt der erneuten Krankschreibung am 15. Januar 2015 ab. Selbst wenn die Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht schon zum 28. Dezember 2014 geendet habe, sondern erst am 14. Januar 2015, habe am 16. Januar 2015 keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld mehr bestanden. Auf diesen Tag komme es an, weil der Anspruch auf Krankengeld erst von dem Tag an entstehe, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folge. Da bei prognostischer Betrachtung vom Fortbestand der AU auszugehen (gewesen) sei, komme ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II. Der bereits vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache - sofern, wie hier, ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift nicht vorliegt - eine einstweilige ...