Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldanspruch. Berücksichtigung einer Sonderzahlung. Zweckbestimmung. Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum. Verrechnung mit zukünftigen Provisionsansprüchen
Leitsatz (amtlich)
1. Ergibt sich bei der Zweckbestimmung der Sonderzahlung, dass diesem zu einem bestimmten Stichtag zahlbar ist, ohne dass sie als Gegenleistung für die Arbeitsleistung einen bestimmten Zeitraum zuzuordnen ist, kann die Sonderzahlung in voller Höhe insolvenzfähig sein, sofern das leistungsauslösende Ereignis in den maßgeblichen Insolvenzgeldzeitraum fällt (Anschluss an BSG vom 7.9.1988 = 10 RAr 13/87 = SozR 4100 § 141b Nr 42).
2. Eine von den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte Sonderzahlung, die mit zukünftigen - noch nicht entstandenen - Provisionsansprüchen verrechnet werden soll, ist auch dann nicht insolvenzgeldfähig, wenn die Fälligkeit der Sonderzahlung in den maßgeblichen Insolvenzgeldzeitraum fällt.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Insolvenzgeld iHv 2.000.000,-- EUR.
Der 1952 geborene Kläger ist Volljurist. Ab 1. Mai 2000 war er bei der Firma G. Windkraft und Umwelttechnologie in H. als Vertriebsleiter für die Bereiche Windkraft, Biomasse und Landwirtschaft beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag war er insbesondere zuständig für die Überwachung der selbständig akquirierten Projekte, die Akquisition und die Projektierung; danach fiel die bauliche Abwicklung der Projekte nicht in seinen Verantwortungsbereich. Vereinbart wurde ein monatliches Bruttogehalt iHv 12.500,-- DM. Darüber hinaus war vereinbart, dass der Kläger pro akquirierte, vermittelte, dazu gekaufte oder errichtete Windkraftanlage, die an das Stromnetz angebunden wird, 5.000,-- DM erhält. Im Jahr 2001 wurde die Firma G. Windkraft und Umwelttechnologien Holding GmbH (in der Folge: GmbH) gegründet. Geschäftsführer war der Zeuge G.. Mit Anstellungsvertrag vom 7. Mai 2003 zwischen der GmbH als neuem Arbeitgeber, dem Zeugen G. als bisherigem Arbeitgeber und dem Kläger als Angestellten wurde ua vereinbart, dass mit Wirkung ab 1. Mai 2003 das zwischen dem Kläger und dem bisherigen Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis gemäß Vertrag vom 1. Mai 2000 mit allen wechselseitigen Rechten und Pflichten durch den neuen Arbeitgeber übernommen werde. Vereinbart wurde zudem ein Bruttogehalt von 6.500,-- EUR monatlich. Zugleich wurde festgelegt, dass für alle bis zum 30. April 2003 entstandenen Ansprüche des Angestellten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis der bisherige Arbeitgeber für den Kläger weiterhin persönlich hafte. Unter “§ 4 Sonstige Zuwendungen„ vereinbarten die Vertragsparteien ua Folgendes:
(4) Für die Zeit ab 01.05.2003 gilt folgende Regelung für sonstige Zuwendungen:
a) Der Angestellte hat gegen den neuen Arbeitgeber Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung iHv 2.556,-- EUR für jede Windkraftanlage, die vom bisherigen oder neuen Arbeitgeber unmittelbar und/oder mittelbar akquiriert, vermittelt, dazugekauft oder errichtet worden ist oder wird. Dies gilt auch für vor Netzanschluss weiter veräußerte Windkraftanlagenstandorte, auch wenn darauf noch keine Windkraftanlagen errichtet worden sind.
b) Der Vergütungsanspruch entsteht bei Ankauf bestehender Anlagen zum Zeitpunkt des Erwerbs und ansonsten im Zeitpunkt des Netzanschlusses. Bei Veräußerung eines Windenergieanlagenstandortes ist dieser Zeitpunkt maßgebend. Die Vergütung ist gegenüber dem Angestellten zum nächstfolgenden Halbjahresende - 30. 06. bzw 31.12. - abzurechnen und zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen.
c) Die Ansprüche sind begrenzt auf die nächsten 6000 Anlagen, für die die Ansprüche ab dem 1. Mai 2003 entstehen.
d) Der Angestellte erhält eine Sonderzahlung von 2.000.000,-- EUR, die mit Baubeginn des 3. Windparks in Italien, spätestens jedoch zum 30.08.2003 fällig wird. Als Baubeginn gilt der Beginn der Erdarbeiten auf dem dafür vorgesehenen Gelände. Die Zahlung ist auf die oben unter a) aufgeführten Ansprüche anzurechnen.
Am 29. August 2003 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2003. Am 2. September 2003 erfolgte eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin. In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren kam es am 7. Mai 2004 zu einer Einigung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zwischen dem Kläger und dem Zeugen G.; das Verfahren gegen die GmbH wurde wegen der Insolvenz der GmbH abgetrennt.
Am 11. Dezember 2003 wurde das Insolvenzverfahren hinsichtlich der GmbH eröffnet. Am 12. Dezember 2003 beantragte der Kläger Insolvenzgeld. Mit Bescheid vom 13. August 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Insolvenzgeld für die Zeit vom 1. September bis 30. September 2003 iHv 3.811,06 EUR. Mit dem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihm darüber hinaus Insolvenzgeld iHv 2.000.000,-- EUR aufgrund der arbeitsvertraglich geregelten und am 30....