Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Arbeitslosigkeit. keine zeitliche Begrenzung der Dauer der Hilfe. persönliche Kontaktaufnahme
Orientierungssatz
1. Durch Beseitigung der Wohnungslosigkeit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass damit keine besonderen Lebensverhältnisse mehr vorliegen. Bestehende Arbeitslosigkeit genügt bereits, um von besonderen Lebensverhältnissen ausgehen zu können.
2. Die nach § 67 SGB 12 iVm der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (juris: BSHG§72DV 2001) als eigenständige im Gesamtangebot des SGB 12 konkret zu entwickelnde mögliche Hilfe ist erst dann nicht mehr zu erbringen, wenn deren Deckung durch Leistungen - und nicht nur durch mögliche Ansprüche - nach anderen Bestimmungen gesichert ist.
3. Es ist unzulässig, die Dauer der Hilfe pauschal auf 18 Monate zu begrenzen. Absolute Zeitgrenzen sind aus dem Gesetz nicht ableitbar.
4. Für die Entscheidung, ob Leistungen nach § 67 SGB 12 iVm der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (juris: BSHG§72DV 2001) zu gewähren sind, ist die derzeitige Situation bzw Problematik der Person zu überprüfen und ob weiterhin besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorliegen. Dazu ist die persönliche Kontaktaufnahme mit der betreffenden Person erforderlich.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten streitig.
Der 1965 geborene chronisch alkoholabhängige Antragsteller begab sich am 26.07.2006 in ambulant betreutes Wohnen. Die Kosten hierfür trug der Antragsteller bis zum 31.08.2006 selbst und wurden ab 01.09.2006 im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 55 ff. SGB XII darlehensweise übernommen. Am 31.01.2007 beantragte der C. für S. e.V. unter Vorlage des Sozialberichts vom 31.01.2007 die Übernahme der Betreuungskosten nach § 67 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Antragsgegner erteilte mit Bescheid vom 05.02.2007 sein Einvernehmen zur Aufnahme in das betreute Wohnen vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2008 und genehmigte eine tägliche Betreuungspauschale in Höhe von 19,88 Euro.
Der C. für S. e.V. beantragte am 16.01.2008 unter Vorlage der Fortschreibung des Sozialberichts vom 14.01.2008 eine Verlängerung der Kostenübernahme bis zum 31.01.2009. Aus der Fortschreibung des Sozialberichts vom 14.01.2008 geht hervor, dass der Antragsteller aus der Wohngruppe zum 01.01.2008 in einen Individualwohnraum umgezogen sei. Derzeit nehme er befristet bis zum 15.03.2008 an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teil. Außerdem lebe der Antragsteller derzeit abstinent. Wegen Depressionen und Rückenbeschwerden sei er allerdings weiter in ärztlicher Behandlung. Es wurde die Einschätzung vertreten, dass der Umzug in den Individualwohnraum nach längerer Zeit ohne eigene Wohnung eine besondere Gefahr hinsichtlich eines Suchtmittelrückfalls berge. Die Frage, was nach Beendigung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme komme, beschäftige den Antragsteller stark. Hinsichtlich des Betreuungsziels der Konsolidierung seiner Finanzen habe der Antragsteller gute Fortschritte erzielen können. Eine Überführung der für ihn eingerichteten Geldverwaltung in ein eigenständig verwaltetes Girokonto scheine realistisch. Der Antragsteller benötige in der abschließenden Phase vor dem endgültigen Austritt aus dem Hilfesystem noch die Sicherheit einer kompetenten Anlaufstelle, die ihn bei der Erreichung der Betreuungsziele unterstütze.
Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 24.01.2008 den Antrag auf Weiterführung des betreuten Wohnens nach § 67 SGB XII ab. Die Hilfe nach § 67 SGB XII habe zur Voraussetzung, dass der Hilfesuchende nach einer zeitlich befristeten Motivationsphase bereit sei, die angebotene Hilfe anzunehmen. Er müsse gewillt und in der Lage sein, an der Erreichung des Zieles des Hilfeangebotes im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuarbeiten. Aus dem eingereichten Sozialbericht gehe nicht hervor, dass der Antragsteller zum Personenkreis nach § 67 SGB XII zähle. Insbesondere verfüge er inzwischen über ausreichenden Wohnraum. Betreute Wohnformen seien keine Dauerhilfe. Grundsätzlich werde die Hilfe so lange gewährt, wie sie zur Erreichung der Hilfeziele notwendig seien. Diese Ziele sollten innerhalb eines Zeitrahmens von 18 Monaten erreicht werden. Der Zeitrahmen von 18 Monaten sei vorliegend ausgeschöpft. Es sei aus dem vorgelegten Sozialbericht nicht ersichtlich, dass eine Verlängerung des Regelbewilligungszeitrahmens um weitere 12 Monate gerechtfertigt sei. Suchtberatung und Selbsthilfegruppen könnten zum Beispiel auch außerhalb der betreuten Wohnform in Anspruch genommen werden. Dies gelte auch für ärztliche Kontakte. Die Weiterführung des betreuten Wohnens sei somit nicht erforderlich.
Hiergegen legte der Antragsteller am 13.02.2008 Widerspruch ein. Er sei bereit, die ihm vom C. für S. e.V. angebotene Betreuung anzunehmen. Der Antragsge...