Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. ambulante Betreuung
Orientierungssatz
Zu den Voraussetzungen der Kostenübernahme einer ambulanten Betreuung nach §§ 67ff SGB 12.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Übernahme der Kosten einer ambulanten Betreuung durch den C.-verband nach § 67 SGB XII.
Die ... 1981 geborene Antragstellerin ist Mutter eines sechsjährigen Sohnes. Nach dem die Antragstellerin auf Grund von Zwangsräumung ihre Wohnung verloren hatte, lebte die Antragstellerin vom 08.01.2003 bis zum 02.02.2005 in der Frauenpension der C. im Rahmen eines betreuten Wohnens. Die Antragstellerin hat während dieser Zeit den Hauptschulabschluss nachgemacht. Die Antragsgegnerin übernahm dabei die Kosten dieses betreuten Wohnens (Mietkosten und Betreuungsbetrag). Der Sohn der Antragstellerin war während dieser Zeit bei Pflegefamilien bzw. im Heim untergebracht. Seit dem 01.01.2005 bezieht die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II vom J. S. Am 03.02.2005 zog die Antragstellerin in eigenen Wohnraum. Die Antragsgegnerin übernahm die Kosten der ambulanten Betreuung durch den C.-verband zunächst bis 31.01.2006 auf Grund des Berichts des C.-verbandes vom 31.01.2005. Am 10.02.2006 ging bei der Antragsgegnerin der Antrag auf Fortschreibung des Hilfeplans vom 30.01.2006 ein. Aufgrund dessen sagte die Antragsgegnerin dem C.-verband S. mit Schreiben vom 15.03.2006 die Übernahme der Betreuungskosten im ambulant betreuten Wohnen für die Zeit bis zum 30.04.2006 zu. Hierzu wurde ausgeführt, zwischenzeitlich sei davon auszugehen, dass die Betreuung eher den Charakter einer Nachbetreuung habe. Die Übernahme der Kosten einer Nachbetreuung im Individualwohnraum durch das Sozialamt komme bei der Antragstellerin nach den in der Fortschreibung des Gesamtplans vom 30.01.2006 gemachten Angaben zu ihrer Person (physische und psychische Situation) nicht in Betracht. Es sei vorrangig das J. S. nach § 16 SGB II für die weitere Gewährung der Leistungen zur Eingliederungshilfe zuständig. Da eine Frist von vier Wochen ausreichend sein müsste, um eine Hilfekonferenz und eine weitere Entscheidung herbeizuführen, werde die Leistung zum 30.04.2006 begrenzt.
Mit einem Schreiben des C.-verbandes vom 27.03.2006, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 12.04.2006, das ebenfalls von der Antragstellerin unterschrieben war, wurde dem Verweis auf die Zuständigkeit des J. S. für die Weitergewährung der Leistungen zur Eingliederungshilfe widersprochen und es wurde die Verlängerung des betreuten Wohnens nach § 67 SGB XII ab 01.05.2006 für weitere 12 Monate beantragt. Beigelegt war ein Antrag auf Fortschreibung des Hilfeplans vom 03.04.2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung der Übernahme von ambulanten Betreuungskosten zurückgewiesen. Die Ablehnung der weiteren Kostenübernahme für ambulante Betreuung über den 30.04.2006 hinaus sei rechtmäßig erfolgt. Es sei zwar ein gewisser Beratungsbedarf weiterhin ersichtlich, es werde allerdings nicht klar, worin die geltend gemachten besonderen sozialen Schwierigkeiten inzwischen noch liegen sollten. Die Antragstellerin sei in der Lage, ihren Haushalt zu führen, ihren Sohn zu versorgen und zu erziehen. Die hierfür sicherlich noch erforderliche Unterstützung müsse über den örtlichen Bezirkssozialdienst, evtl. ergänzt durch das Jugendamt abgedeckt werden. Zur Unterstützung bei der Bewältigung der finanziellen Situation und Regulierung der Schulden werde eine aufsuchende Einzelfallbetreuung ebenfalls nicht mehr für erforderlich gehalten. Eine Anbindung an die Schuldnerberatung dauere zwar erfahrungsgemäß einige Zeit, jedoch drohe während des Arbeitslosengeld-II-Bezugs keine Pfändung, so dass hier eine gewisse Vorlaufzeit zumutbar sei. Zum täglichen Umfang mit den finanziellen Mitteln habe sie in der Vergangenheit intensive Hilfestellung erhalten und könne dies durch Unterstützung eines von ihr jeweils selbst aufzusuchenden Dienstes, wie z.B. dem allgemeinen Bezirkssozialdienst oder auch einer Fachberatungsstelle weiter stabilisieren. Sie habe erfolgreich den Hauptschulabschluss nachgemacht und mache derzeit ein Praktikum. Welche Ausbildung Sie anstrebe, habe sie noch nicht entschieden. Hierzu erhalte sie vorrangig Unterstützung des persönlichen Ansprechpartners beim J. S. In Absprache mit der Antragstellerin und dem Jugendamt sei es durch diesen auch zu koordinieren, wie Ausbildung und Betreuung des Sohnes unter einen Hut zu bringen sei. Vom allgemeinen Bezirkssozialdienst sei sicherlich eine qualifizierte Beratung und Hilfestellung möglich, was den Umgang mit der Entführungsdrohung des algerischen Kindesvaters angehe. Es sei angesichts der engen Voraussetzungen zumutbar, dass die Antragstellerin sich von einer einzelnen Vertrauensperson ablöse und diese ihr den Zugang zu den Regelangeboten eröffne, wo zur Beratung in verschiedenen Lebenssituationen ebenfalls...