Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Minderheitsgesellschafter. Rechtsmacht. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der nur über eine geringe Kapitalbeteiligung (26 %) an der GmbH verfügt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beigeladene zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung seit dem 1. Januar 2013 unterliegt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Unternehmensgegenstand der Softwareentwicklung und des -vertriebs sowie der Unternehmens- und IT-Beratung. Das Stammkapital beträgt 25.000,00 Euro. Die Klägerin verfügt über vier Gesellschafter. Der Beigeladene zu 1) hat eine Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 6.500 Euro, das heißt 26 %. Daneben betragen die gehaltenen Geschäftsanteile: 10 % beim Gesellschafter R., 49 % beim Gesellschafter S.. und 15 % bei der Se.. GmbH. Der Beigeladene zu 1) sowie der Gesellschafter S. sind Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin.
Der Beigeladene zu 1) ist gelernter Softwareentwickler und seit Januar 2013 als Geschäftsführer der Klägerin tätig. Er leitet den . Standort der Klägerin alleine und bestimmt, auch nach dem Willen der übrigen Gesellschafter, die dortige Arbeitsorganisation, maßgeblich selbst und eigenständig. Ausweislich des Dienstvertrages erhält der Beigeladene zu 1) ein festes Jahresgehalt in Höhe von 75.000,00 Euro, zahlbar in monatlichen Teilbetragen von 6.250,00 Euro (§ 5 Abs. 1 a), eine Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall (§ 6 Abs. 1), hat Anspruch auf bezahlten Urlaub in Höhe von 30 Arbeitstagen (§ 11 Abs. 1), erhält Spesen (§ 7) und verfügt über ein dienstliches Mobiltelefon (§ 7 Abs. 2) sowie einen PKW (§ 8 Abs. 1) mit ausdrücklich erlaubter privater Nutzung. Darüber hinaus ist er vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit (§ 1 Abs. 2), hat Alleinvertretungsbefugnis (§ 1 Abs. 1) und es ist eine Tantieme in Höhe von 25 %, maximal 1/3 des Jahresfestgehaltes (§ 5 Abs. 1 b) vereinbart.
Am 24. Juli 2013 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Wegen des konkreten Inhalts des Feststellungsbogens wird auf Bl. 2 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Nach entsprechender Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2013 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägers im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Es bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Krankenversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass es dem Kläger aufgrund seines Kapitaleinsatzes in Höhe von 26 % nicht möglich sei, die Geschicke der Firma maßgeblich zu beeinflussen. Er könne mangels Vetorechten bzw. Sperrminoritäten keine Entscheidungen verhindern. Ein Unternehmerrisiko sei angesichts der Zahlung fester Bezüge nicht gegeben. Zwar sei er aufgrund der vom Geschäftserfolg abhängigen Tantiemezahlung indirekt am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, eine Kürzung bzw. den Wegfall der Bezüge bei schlechter Geschäftslage müsse er jedoch nicht befürchten. Trotz der weitgehenden Gestaltungsfreiheit bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da sie sich in eine von der Gesellschafterversammlung vorgegebenen Ordnung eingliedere.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014 als unbegründet zurückwies.
Die Klägerin hat daraufhin Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben.
Die Klägerin trägt vor, dass eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages aufgrund der notwendigen Dreiviertelmehrheit nicht ohne die Zustimmung des Beigeladenen zu 1) erfolgen könne. Zudem verfüge kein anderer Gesellschafter über eine Mehrheitsbeteiligung. Tatsächlich seien es der Beigeladene zu 1) und der Gesellschafter-Geschäftsführer S., die die Gesellschaft gemeinsam führen. Der Beigeladene zu 1) führe die Geschäfte in Köln eigenständig, weisungsfrei und nehme insbesondere sämtliche Leitungsfunktionen am Standort wahr. Zudem spreche auch die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, die Einzelvertretungsbefugnis sowie die erfolgsabhängige Vergütung in Form von Tantiemen für eine selbständige Tätigkeit. Schließlich erfolge auch der Einsatz des Stammkapitals des Beigeladenen zu 1) über die Gesellschafter-Haftung.
Die Klägerin beantragt (zweckdienlich gefasst),
unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2014 festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit als ...