Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Kinderzuschlages gem § 6a BKGG. Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten
Orientierungssatz
1. Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag sind auch nach Ablauf von sechs Monaten der Gewährung von Kinderzuschlag die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu Grunde zu legen und nicht die vom kommunalen Träger als angemessen angenommenen Kosten.
2. Die Reduzierung der Unterkunftskosten auf den als angemessen anzunehmenden Betrag nach Ablauf von sechs Monaten gem § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 ist für Bezieher von Kinderzuschlag nicht anzuwenden. Diese sind anders als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2 nicht verpflichtet, die Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel oder andere Maßnahmen zu senken (vgl SG Koblenz Urteil vom 7.9.2006 - S 11 KG 19/05; SG Münster Urteil vom 19.12.2007 - S 3 KG 19/06).
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2009 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab Oktober 2008 Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG in Höhe von 245 Euro monatlich zu gewähren.
3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
4. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab Oktober 2008.
Die 1957 geborene Klägerin ist seit 1996 mit H.-P. H.-F. verheiratet. Die Klägerin ist Mutter der Kinder N., geb. 1990, L., geb. 1992 und A.-C., geb. 1996. Die Klägerin, ihr Ehemann und die Kinder bewohnen seit August 2003 ein angemietetes Haus in T., für das eine Kaltmiete in Höhe von 850 Euro sowie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 80 Euro monatlich zu entrichten ist. Seit dem 15.1.2005 leben die Klägerin und ihr Ehemann getrennt, jedoch weiterhin im gleichen Haus. Die Klägerin erzielt seit Januar 2004 aus einer Beschäftigung ein Erwerbseinkommen. Der Ehemann der Klägerin erhält seit Anfang des Jahres 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 17.5.2005 Kinderzuschlag für die Kinder N., L. und A.-C. in Höhe von 196 Euro monatlich. Bei der Ermittlung der Unterkunftskosten legte die Beklagte eine Kaltmiete in Höhe von 527,14 Euro zu Grunde. Dies entsprach gemäß einem Schreiben der Klägerin vom 19.1.2005 dem Anteil an der Wohnfläche, der von der Klägerin und ihren Kindern genutzt wird. Entsprechend wurde bei den Nebenkosten verfahren, insoweit wurde ein Anteil von 51,43 Euro bei der Klägerin berücksichtigt. Als Heizkosten wurden 52,71 Euro zu Grunde gelegt, so dass sich die gesamten Kosten der Unterkunft auf 631,28 Euro beliefen. Kinderzuschlag in der bewilligten Höhe wurde bis einschließlich Dezember 2006 gezahlt. Mit Bescheid vom 28.2.2007 hob die Beklagte die Bewilligung ab Dezember 2006 auf. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts Trier vom 18.9.2008 (S 1 KG 7/07) abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das Kind A.-C. Berücksichtige man diesen Unterhaltsvorschuss, werde die Höchsteinkommensgrenze überschritten, so dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag ab dem Dezember 2006 nicht mehr bestehe. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung (L 3 KG 9/08) ist noch nicht entschieden.
Am 1.10.2008 stellte die Klägerin einen neuen Antrag auf Gewährung von Kinderzuschlag. Aus der vorgelegten Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers ergab sich ein Bruttoarbeitsentgelt von monatlich 1.940 Euro, auf das Steuern und Sozialbeiträge in Höhe von 411,39 Euro zu zahlen waren, weiterhin ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 102,40 Euro brutto bzw 66,27 Euro netto. Die Tochter N. besuchte gemäß der vorgelegten Bescheinigungen ein Gymnasium, die Tochter L. die Hauptschule und die Tochter A.-C. ebenfalls ein Gymnasium. Weiterhin legte die Klägerin einen Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld in Höhe von 98 Euro monatlich vor.
Mit Bescheid vom 28.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, nach den eingereichten Unterlagen betrage das durchschnittliche Bruttoeinkommen der Klägerin 1.874,13 Euro. Damit werde zwar die Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 600 Euro erreicht. Das nach §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen und/oder Vermögen betrage jedoch 1.212,64 Euro und übersteige somit die für die Klägerin geltende Höchsteinkommensgrenze in Höhe von 1.152,58 Euro (Regelbedarf zuzüglich evtl. Mehrbedarfe 477 Euro + Elternanteil an den Kosten der Unterkunft 255,58 Euro + höchstmöglicher Kinderzuschlag 420 Euro). Das Einkommen und/oder Vermögen reiche jedoch nicht aus, um den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Es bestehe möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen na...