Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.08.2023; Aktenzeichen B 4 AS 169/23 BH)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Darlehens für Kreditzinsen.

Der im Jahr 1960 Kläger, der obdachlos ist und von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht, stellte am 07.02.2022 jeweils formularmäßig einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens für Stromrückstände gemäß § 24 Abs. 1 SGB II sowie einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens für Mietrückstände gemäß § 22 Abs. 8 SGB II und bezog sich hierbei auf die Unterkunft B-Straße in B-Stadt. Nach Angaben des Klägers wurde dieses Objekt im Jahr 2018 zwangsversteigert und er zwangsweise geräumt.

Die Beklagte lehnte beide Darlehensanträge mit zwei Bescheiden vom 06.05.2022 ab. Der Kläger legte gegen den Bescheid in Bezug auf die Gewährung eines Darlehens für Kreditzinsen - hierauf bezog die Beklagte den formularmäßigen Antrag auf ein Darlehen für Mietrückstände - Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2022 zurückgewiesen wurde, wobei klarstellend der Antrag auf ein Darlehen für Kreditzinsen betreffend Wohnhaus in B-Stadt bezogen wurde.

Hiergegen hat der Kläger am 25.05.2022 Klage erhoben. Im Rahmen des Klagevorbringens erhebt er gegenüber mehreren Personen Vorwürfe in Bezug auf verschiedene Vorgänge.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2022 zu verurteilen, ihm ein Darlehen für Zahlungsrückstände (Kreditzinsen) in Bezug auf das Wohnhaus B-Straße in B-Stadt sowie Schadensersatz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 01.06.2022 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Mit Beschluss der 13. Kammer vom 04.07.2022 (Verfahren S 13 SF 141/22 AB) ist ein gegen den Kammervorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen worden.

Mit Beschluss der Kammer vom 12.07.2022 ist eine Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig verworfen worden (Verfahren S 12 SF 176/22 RG).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern (§ 105 Abs. 1 SGG).

Die Klage, die in der oben genannten Weise auszulegen war, hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, soweit sie sich auf den Anspruch auf das beantragte Darlehen bezieht. Die Gründe hierfür sind bereits im gerichtlichen Schreiben vom 01.06.2022 an den Kläger dargelegt worden und werden nachfolgend im Wesentlichen wiederholt.

Die für den geltend gemachten Anspruch maßgebliche Vorschrift des § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die nicht nur auf Mietrückstände, sondern auch auf bestimmte Schulden aus einer Immobilienfinanzierung im Ausgangspunkt anwendbar sein kann (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 12.01.2022) Rn. 274), lautet wie folgt:

„Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.“

Ein Anspruch nach dieser Vorschrift scheitert vorliegend u.a. daran, dass sie eine präventive Zwecksetzung hat: Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage wie etwa eine Energiesperre soll vermieden werden. Dementsprechend setzt sie voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II). Die genannte Zwecksetzung ist vorliegend nicht erreichbar, da der Kläger nicht in einer Wohnung lebt, die insofern bedroht wäre. Dementsprechend wird etwa Folgendes hierzu ausgeführt (Lauterbach in Gagel: 84. EL Dezember 2021, SGB II § 22 Rn. 136):

„Das Merkmal „zur Sicherung der Unterkunft“ bezieht sich auf die Unterkunft, in der Leistungsberechtigte aktuell wohnen. Eine Übernahme von Schulden aus dem Mietverhältnis für eine schon verlassene Wohnung scheidet aus.“

Eine andere Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch als § 22 Abs. 8 SGB II (diese Vorschrift wird als gesetzliche A...

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