Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.08.2023; Aktenzeichen B 4 AS 169/23 BH)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der obdachlose Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten.

Mit Schreiben vom 23.05.2022 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen neuen Personalausweis zu beantragen und bei ihm vorzulegen sowie schriftlich zu erklären, weshalb eine Anlage für Kosten der Unterkunft (KdU) von dem Kläger bei ihm abgegeben worden sei und um welche Kosten es sich handele. Des Weiteren ist der Kläger auf die Notwendigkeit eines Weiterbewilligungsantrages hingewiesen worden angesichts des Ablaufs des Bewilligungszeitraums zum 31.05.2022. Es erfolgten Hinweise auf die Rechtfolgen bei mangelnder Mitwirkung.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.05.2022 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2022 als unzulässig verworfen wurde. Zur Begründung wurde näher ausgeführt, dass es sich bei dem Schreiben vom 23.05.2022 nicht um einen Verwaltungsakt handele, so dass ein Widerspruch hiergegen unzulässig sei.

Hiergegen hat der Kläger am 20.06.2022 Klage erhoben. Er hat in seinem diesbezüglichen Schreiben gegen eine Mehrzahl von Personen verschiedene Vorwürfe gerichtet. Ein im Rahmen dieses Vorbringens gestellter einstweiliger Rechtsschutzantrag ist mit Beschluss vom 21.06.2022 abgelehnt worden ist (Verfahren S 12 AS 305/22 ER).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Schreiben des Beklagten vom 23.05.2022 sowie den Widerspruchsbescheid vom 02.06.2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.06.2022 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern (§ 105 Abs. 1 SGG).

Die Klage war aufgrund des Bezugs auf den Widerspruchsbescheid im Betreff der Klageschrift in der oben genannten Weise auszulegen. Das weitere in dem betreffenden Schreiben des Klägers enthaltenen Vorbringen lässt kein hinreichendes klares Begehren erkennen (dazu bereits der Beschluss im Verfahren S 12 AS 305/22 ER).

Die in der genannten Weise zu verstehende Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Widerspruchsbescheid ist nicht zu beanstanden. Auf dessen zutreffenden Gründe ist gemäß § 136 Abs. 3 SGG zu verwiesen. Bei dem Schreiben vom 23.05.2022, gegen das sich der Kläger mit Widerspruch richtete, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Aufforderung zur Mitwirkung als auch in Bezug auf den Hinweis zu den rechtlichen Folgen bei ausbleibender bzw. unzureichender Mitwirkung. Hierzu ist etwa auf die folgenden Ausführungen von Spellbrink (in: Kasseler Kommentar, 117. EL Dezember 2021, SGB I § 66 Rn. 44) zu verweisen:

„Demgegenüber handelt es sich bei dem schriftlichen Hinweis gem. § 66 Abs. 3 nicht um einen VA iSd § 31 SGB X. Dieser Hinweis führt noch nicht dazu, dass unmittelbar eine Rechtsfolge gesetzt wird (→ Rn. 28; generell zur fehlenden VA- Qualität der Aufforderungsschreiben zur Mitwirkung → § 61 Rn. 8). Da das Hinweisschreiben lediglich vorbereitendes Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter ist, kann ein solches Schreiben gem. § 66 Abs. 3 SGB I auch nicht gesondert angefochten werden. Eine Anfechtungsklage hiergegen wäre unzulässig, es ist auch kein Widerspruch erforderlich; ebenso wenig kommt eine aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 86a Abs. 1 SGG in Betracht (vgl. LSG Halle v. 5.6.2015, L 4 AS. 242/15 B).“

Der Widerspruch ist daher zurecht als unzulässig verworfen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15946048

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