Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Fitnesstrainer

 

Orientierungssatz

1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

2. Ist ein Fitnesstrainer in den Betriebsablauf seines Auftraggebers eingebunden, hat er hierbei zeitliche Vorgaben zu beachten, hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen und erfolgt die Vergütung nach einem vereinbarten Stundensatz, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

3. Dem widerspricht nicht, wenn dieser keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub hat und er Fortbildungsmaßnahmen selbst zu finanzieren hat.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung, ob die Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 9.10.2010 bis 29.02.2012 bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen ist.

Die Beigeladene zu 1) war bei der Klägerin als Fitness-Trainerin tätig. Mit Datum vom 14.09.2010 vereinbarte die Vorgängerin der Klägerin (D. GmbH) mit der Beigeladenen, dass der Arbeitsvertrag von 2007 aufgehoben wird, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen 1) oder eine freiberufliche Tätigkeit beginnend zum 01.10.2011 vereinbart werde. Die Beigeladene zu 1) erhielt daraufhin von der Klägerin in 2010 und 2011 zunächst ein Honorar von 16 € pro Stunde für Trainertätigkeiten und 10 € für Servicetätigkeiten. In 2011 wurde dies auf 18 € bzw. 12 € pro Stunde erhöht. Die Beigeladene zu 1) erstellte monatliche Abrechnungen. Im Zeitraum von Oktober 2010 bis Februar 2012 variierten die Abrechnungsbeträge zwischen 1.344,00 € und 1.968 €.

Mit Antrag zum 13.05.2013 initiierte die Beigeladene zu 1) ein Statusfeststellungsverfahren. Im Rahmen des Antragsverfahrens gibt die Beigeladene an, als Trainerin im Sportstudio tätig zu sein. Dabei habe sie bereits vom 02.01.2007 bis 30.09.2010 eine abhängige Beschäftigung bei der Vorgängergesellschaft in den gleichen Räumlichkeiten ausgeübt. Der Betreiber habe mehrmals gewechselt und deswegen sei es zu unterschiedlichen Auffassungen über das Arbeitsverhältnis gekommen. Seit 01.10.2010 habe es weder einen Arbeitsvertrag noch eine schriftliche Einzelbeauftragung gegeben. Es habe aber kein Unterschied zu der abhängigen Tätigkeit gegeben. Es gebe eine Zeiterfassung der Stunden, einen festen Stundeneinsatzplan und eine feste Einbindung in den Schichtplan. Dieser werde seitens des Betreibers erstellt. Sie habe feste Trainerschichten gehabt, z.B. jeden Montag von 9 Uhr bis 12 Uhr. Der Arbeitsort befinde sich im Trainingsraum der Klägerin, wo das Krafttraining und das Cardio-Training stattfinden. Ihre Tätigkeit umfasse inhaltlich die Betreuung der trainierenden Mitglieder, die Durchführung von Einführungscheck-ups, Probetrainings, Einweisungen bzw. Umsetzung von Trainingsplänen, Beratung und Verkauf von Mitgliedschaften. Sämtliche hierfür erforderlichen Geräte stellt das Fitnessstudio. Bei Bedarf erfolgt auch eine Mithilfe im Servicebereich. Termine mit den Mitgliedern des Sportstudios werden zudem nicht von den Trainern selbst vereinbart, sondern vom Service am Check-in (Bl. 109 Verwaltungsakte). Der Inhalt der Tätigkeit sei auch vom jetzigen Betreiber übernommen worden. Es werden nur Mitglieder des Fitnessstudios betreut, insbesondere biete die Beigeladene zu 1) kein Personal-Training an. Für die Tätigkeit als Trainerin übernehme sie kein Risiko.

Allerdings werbe sie im Sportstudio für ihre anderen selbständigen Tätigkeiten, wie insbesondere Massagen. Diese Tätigkeiten seien jedoch getrennt zu sehen. Sie habe entgegen den Ausführungen der Klägerin insbesondere keine privaten Kurse und Sitzungen gegeben. Den von der Klägerin zur Verfügung gestellte Raum für die Massagen habe sie selbst hergerichtet, aber nur in geringen Umfang genutzt. Als der neue ab März 2012 tätige Betreiber ihr im Sommer 2013 einen Mietvertrag unterbreitete, hat sie den Raum nicht mehr genutzt, da es sich für sie nicht mehr lohnte. Zusätzlich sei sie zudem für andere Auftraggeber als Trainerin tätig.

Ausweislich eines Kontennachweises von 2012 stammt der überwiegende Teil ihrer Einnahmen aus der Tätigkeit als Fitnesstrainerin (über 20.000,00 €). Lediglich 452,94 € stammen aus anderen Tätigkeiten (Bl. 112 Verwaltungsakte). Vergleichbare Zahlen ergeben sich auch für 2011 (Bl. 113 Verwaltungsakte). Die von der Beigeladene zu 1) vorgelegten Rechnungen weisen einen monatlichen Stundenlohn zuzüg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?