Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Vormerkung rentenrechtlicher Beitrags- und Ersatzzeiten im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Die 1955 im Gebiet der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin ist die Tochter des 1911 geborenen D. A. Dieser (und die übrigen Familienmitglieder) wurde im Jahr 1944 von der deutschen Wehrmacht durch Administrativumsiedlung in das D-land umgesiedelt und erwarben im gleichen Jahr die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Er wurde 1945 durch den Beschluss des Staatskomitees für Verteidigung der UdSSR, nach der Wiedereinbürgerung aus Polen, als Person der deutschen Nationalität in die Spezialsiedlung F. Gebiet verbannt und dort am 11.1.1956 freigelassen.
Im Gebiet der ehemaligen UdSSR hat die Klägerin eine Ausbildung zur Technikerin durchlaufen (1.9.1970 - 2.3.1974) und ein Ingenieursstudium absolviert (1.9.1982 - 23.6.1988). Sie hat 3 Kinder (geboren 1977, 1981 und 1992) und war darüber hinaus nach eigenen Angaben in der ehemaligen Sowjetunion über 30 Jahre berufstätig (vgl. hierzu das Arbeitsbuch der Klägerin, Bl. 122 ff. der Akte).
Nach Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit am 30.8.2012 siedelte die Klägerin zum 8.10.2012 in die Bundesrepublik Deutschland über. Ein Aufnahmeverfahren nach den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) durchlief die Klägerin seinerzeit nicht. Einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ging die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland bis heute nicht nach.
Am 1.10.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Kontenklärung, sowie mit gleichzeitig eingereichtem Schreiben die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Häftlingshilfegesetz (HHG) und Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG.
Mit dem gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI ergangenen Vormerkungsbescheid vom 17.10.2013 wurde die Anerkennung von im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitrags-, Beschäftigungs- und Kindererziehungszeiten abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetzes (FRG) mangels Anerkennung als Vertriebene oder Spätaussiedlerin nicht vorlägen.
Eine Vormerkung von Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI für den Zeitraum vom 3.8.1955 - 2.8.1969 scheitere daran, dass diese vor Vollendung des 14. Lebensjahres lägen, für die Zeit vom 3.8.2069 - 7.10.2012 könne keine Ersatzzeit anerkannt werden, da die Klägerin im Herkunftsgebiet eine Beschäftigung ausgeübt habe bzw. die Nichtausübung ihre Ursache nicht ausschließlich in einer Internierung, Verschleppung, eines Festgehaltenwerdens, der Rückkehrverhinderung oder eines Gewahrsams habe.
Für Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz möge die Klägerin sich an das für sie zuständige Versorgungsamt wenden.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 14.11.2013.
Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihre Eltern nach Umsiedelung in das D.-land im Jahr 1944 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten. Durch die sowjetische Besatzungsmacht seien sie 1945 in die UdSSR verschleppt worden und gehörten daher zum Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG und hätten den Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erlangt. Sie selbst teile als Abkömmling das rechtliche Schicksal ihrer Eltern und gehöre daher ebenfalls zum Personenkreis nach § 1 HHG bzw. habe gemäß § 7 BVFG a.F. den Vertriebenenstatus durch Geburt erworben.
Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI seien gegeben und diese daher für den Zeitraum vom 2.8.1969 - 1989 anzuerkennen.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.1.2014 zurückgewiesen.
Es bestehe kein Anspruch auf Anerkennung der im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitrags-, Beschäftigungs- und Kindererziehungszeiten, denn die Klägerin gehöre bereits nicht zum berechtigten Personenkreis des § 1 FRG. Die Feststellung der Vertriebenen- oder Spätaussiedlereigenschaft treffe - auch für die Beklagte bindend - das Bundesverwaltungsamt in Bramsche. Die Klägerin sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik eingereist, die Anerkennung als Spätaussiedlerin sei nicht erfolgt.
Da in Härtefällen auch die Anerkennung als Spätaussiedler möglich sei, wenn das Aufnahmeverfahren nicht durchlaufen wurde, werde der Klägerin anheimgestellt, die Erteilung eines Aufnahmebescheides auf dem „Härteweg“ beim Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Friedland zu beantragen.
Auch über einen etwaigen Vertriebenenstatus als Abkömmling eines Umsiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG bestehe kein Anspruch nach dem FRG für die Klägerin.
Zeiten nach dem FRG seien nicht festzustellen, wenn die in Rede stehenden Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet nach dem jeweils maßgeblichen Vertreibungsvorgang zurückgelegt worden seien. Da der maßgebliche Vertreibungsvorgang die Umsiedlung der Eltern der Widerspruchsführerin aus der damaligen UdSSR in den D...