Tenor
1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2012 verurteilt festzustellen, dass die beim Kläger aufgetretene Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die beim Kläger aufgetretenen Gesundheitsstörungen "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" sowie "Augenkatarakt beidseitig" als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen sind.
Der 1936 geborene Kläger war Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr, zunächst vom 04.05.1959 bis 30.04.1963 und - nach einer Unterbrechung - vom 01.02.1965 bis zu seiner Entlassung am 31.01.1973. Zuletzt hatte er den Rang eines Oberfeldwebels inne. Seit 1960 war der Kläger in der Luftraumüberwachung eingesetzt. Vom 19.02.1960 bis 07.04.1960 absolvierte er eine Ausbildung zum Flugsicherungsgehilfen an der Radaranlage Typ AN/CPN4 auf dem Fliegerhorst C-Stadt. Vom 08.04.1960 bis 30.04.1963 und vom 01.02.1965 bis 31.07.1969 war er schließlich Radarflugmelder bzw. nach Ableistung eines Lehrgangs ab 1966 Radarflugmeldemeister in der Radarstellung D-Stadt an den Radargeräten T-80 und T-13. Danach war er bis zu seiner Entlassung im Jahre 1973 mit "militärischer Organisationsarbeit" betraut.
Im Jahre 1995 wurde bei dem damals 59 Jahre alten Kläger beginnender grauer Star festgestellt (vgl. Blatt 226 Gerichtsakte S 7 VE 16/09). Im 60. Lebensjahr des Klägers (1996) wurde der graue Star links und in seinem 66. Lebensjahr (2002) rechts operativ entfernt. Am 06.02.2006 wurde beim Kläger die Diagnose einer Haarzellleukämie gestellt (Ann Arbor-Stadium IV a; vgl. Blatt 207, 212 Gerichtsakte S 7 VE 16/09).
In der Zeit vom 24.07. bis 28.07.2006 erfolgte eine klinische Behandlung mit Cladribin, die zu einer Vollremission der Haarzellleukämie geführt hat. Im Jahr 2011 erkrankte der Kläger an einer Legionellen-Pneumonie, die als Komplikation der Haarzellleukämie in Verbindung mit der durchgeführten Therapie anzusehen ist (vgl. Blatt 207 Gerichtsakte S 7 VE 16/09).
Am 18.04.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem III. Teil des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Wiesbaden. Dieser Antrag wurde an die frühere Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf weitergeleitet. Mit Bescheid vom 29.06.2007 lehnte die Wehrbereichsverwaltung West den Antrag des Klägers auf Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung sowie einen entsprechenden Ausgleichsanspruch nach § 85 SVG ab. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger Widerspruch erhoben. Die Wehrbereichsverwaltung West setzte das Verfahren zunächst aus und gab die Akte an das zuständige Versorgungsamt Wiesbaden ab. Mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales in Wiesbaden vom 24.01.2008 wurde der dort gestellte Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung ebenfalls abgelehnt. Das noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde sodann von der Wehrbereichsverwaltung West fortgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 09.07.2009 hatte der Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 7 VE 16/09 anhängig war. Die in dem damaligen gerichtlichen Verfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen ergaben, dass sämtliche Erkrankungen des Klägers zeitlich nach Ende des Wehrdienstverhältnisses aufgetreten waren. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hob deshalb wegen fehlender Zuständigkeit die angefochtenen Bescheide vom 29.06.2007 und 17.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2009 auf. Daraufhin hatte der Kläger das Klageverfahren S 7 VE 16/09 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Auch gegen den Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales in Wiesbaden (im Folgenden: Beklagter) vom 24.01.2008 hatte der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2008 Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen bei der Wehrbereichsverwaltung ergeben hätten, dass der Kläger bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeiten keiner schädigenden Strahlenexposition ausgesetzt bzw. nicht ausreichend lange ausgesetzt gewesen sei. Es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Leukämie-Erkrankung und einer schädigenden Strahlenexposition während der Wehrdienstzeit. Bei der Katarakt-Erkrankung beider Augen handele es sich medizinisch eindeutig nachweisbar um eine alterstypische Katarakterkrankung, einer sog...