(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:
2. |
teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege, |
3. |
Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
|
4. |
vollstationäre Pflege. |
(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
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