(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

 

1.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

 

2.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

 

3.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

 

4.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

 

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

[1] § 28a geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.

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