(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1. |
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder |
2. |
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder |
3. |
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. |
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1. |
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, |
2. |
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder |
3. |
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, |
können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
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