Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

[1] § 85 angefügt durch Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (WohngeldPlus-Gesetz) vom 05.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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