Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die

 

1.

versicherungspflichtig beschäftigt sind,

 

2.

alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und

 

3.

voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

[1] § 17 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.

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