1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt

 

1.

bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,

 

2.

bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,

 

3.

bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.

2Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).

[1] § 336a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.

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