(1) 1Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. 2Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

 

(2)[2] Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.

Vom 01.01.2004 bis 30.12.2005:

(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregierungen bestellt.

Bis 01.01.2004:

(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrats bestellt.

[1] § 384 geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[2] Abs. 2 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 31.12.2005.

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