Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 68 und die §§ 123 bis 126 ab dem 1. August 2024 anzuwenden.

[1] § 455a eingefügt durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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